Hundeschule auf dem Dorf zulässig
In einem kleinen Ort in Niedersachsen in ländlich-dörflicher Umgebung sollte eine Hundepension und Hundeschule entstehen. Dort sollten bis zu 40 Hunde Platz finden. Der Grundstückseigentümer beantragte bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Baugenehmigung für sein Vorhaben.
Ein Nachbar war mit diesen Plänen nicht einverstanden und legte Widerspruch ein. Das Baugrundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort sei der Betrieb einer Hundeschule bzw. Hundepension unzulässig. Er versuchte das Bauvorhaben gerichtlich zu verhindern.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, der Betrieb einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden ist in einem Dorfgebiet als »sonstiger Gewerbebetrieb« zulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 Baunutzungsverordnung).
Angesichts einer Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen ist hier nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem fraglichen Gebiet um ein „allgemeines Wohngebiet“ handelt. Denn viele der dort üblichen Nutzungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, aber typisch für ein landwirtschaftlich und gewerblich geprägtes Dorfgebiet (z.B. Haltung von Kühen, Schafen und Hühnern, private und gewerbliche Pferdehaltung, Lagerung und Verarbeitung von großen Mengen Brennholz, Abstellplätze für landwirtschaftliche Maschinen).
Fazit: Die Nutzungen in der näheren Umgebung des Baugrundstücks sprechen für das Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets. Dort sind »sonstige Gewerbebetriebe« wie der Betrieb einer Hundeschule und Hundepension zulässig.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.9.2020, 1 ME 133/19