Hühnerhaltung auf dem Dorf üblich und hinzunehmen
In einem 250-Seelen-Dorf in Rheinland-Pfalz unterhielt ein Mann einen Hühnerhof im Nebenerwerb. Er besaß 25 Hühner und einen Hahn.
Eine Anwohnerin fühlt sich durch das allmorgendliche Krähen des Hahnes um vier Uhr früh und das laute Hühnergackern tagsüber gestört. Sie verlangte, die Tiere zu entfernen.
Der Nebenerwerbsbauer entgegnete, das Dorf sei ländlich geprägt. Die Geräusche durch die Hühnerhaltung seien deshalb üblich und hinzunehmen. Da sich die nachbarlichen Streithähne nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht.
Das Landgericht Koblenz folgte dem Tierhalter: Hühnerhaltung stellt auf dem Land eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks dar. Der Nachbar muss die damit verbundene Beeinträchtigung hinnehmen, wenn deren Beseitigung dem Nutzer wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
So liegt hier der Fall: Der Bau eines schalldichten Stalls würde die Hühnerhaltung als Nebenerwerb unrentabel machen.
Folge: Die Nachbarin muss das Gackern der Hühner und das Krähen des Hahnes weiterhin dulden. Sie kann auch keine Entschädigung verlangen, da das zumutbare Maß der Beeinträchtigung durch die Kleintierhaltung nicht überschritten wird.
LG Koblenz, Urteil vom 19.11.2019, 6 S 21/19