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Hausverbot kann ohne Grund ausgesprochen werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. August 2020
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fotoali / stock.adobe.com

Eine Therme darf ohne Begrünung einem Besucher Hausverbot erteilen. Das Gleichbehandlungsgebot wird nicht verletzt, wenn die Zutrittsbeschränkung den Betroffenen nur unwesentlich daran hindert, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Eine ehemalige Stammkundin verlangte vom Betreiber eines Thermalbades, das ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen oder zumindest die bereits gekauften Eintrittskarten im Wert von über € 1.000,- zu erstatten.

Der Betreiber erstattete den Betrag, hielt das Hausverbot jedoch für eine konkrete Therme aufrecht. Andere Standorte des Unternehmens waren nicht betroffen. Diese konnte die Kundin weiterhin nutzen.

Sie wollte aber unbedingt auch das Bad an ihrem „Stammsitz“ besuchen, um dort ihre Freunde in der Sauna zu treffen, und klagte. Über die Hintergründe des Streits, der zum Hausverbot führte, wurde nichts bekannt.

Der Bundesgerichthof betonte in seiner Entscheidung, auf die Gründe kommt es in diesem Fall nicht an. Dem Betreiber der Therme steht das Hausrecht zu, das heißt, er darf einzelne Gäste vom Besuch ausschließen.

Der Ausschluss vom Bäderbetrieb ist ohne Begründung zulässig. Der Erwerb einer Eintrittskarte beschränkt das Hausrecht nicht. Die Karten sind nicht personalisiert und übertragbar. Anders beispielsweise bei einem Hotelaufenthalt, wo die Buchung einer Person konkret zuzuschreiben ist.

Es verlangt nur dann einen Sachgrund, um ein Hausverbot auszusprechen, wenn das Gleichbehandlungsgebot beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn der verweigerte Zutritt für Betroffene „in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“.

Das liegt hier nicht vor. Die Frau kann weiterhin andere Thermen des Betreibers besuchen. Sie ist nur für den einen Ort ausgeschlossen. Der Wunsch der Kundin, in der Sauna ihre Freunde zu treffen, spielt bei der Frage der Rechtmäßigkeit des Hausverbots keine Rolle.

BGH, Urteil vom 29.5.2002, V ZR 275/18