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Glatteisunfall vor 5-Sterne-Hotel – wer haftet?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 7. Dezember 2017
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Glatteisunfall vor 5-Sterne-Hotel – wer haftet?

© Elke Hötzel / stock.adobe.com

Ein Hotelbesucher, der vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis stürzt, erhält vom Hotelbetreiber keinen Ersatz, sofern er für den Bereich des Gehwegs, in dem der Unfall stattfand, nicht nachweisen kann, dass der Winterdienst verletzt wurde.

Ein Geschäftsmann kam im Januar 2014 auf Glatteis vor einem 5-Sterne-Hotel im Randbereich des Gehwegs zu Fall und verletzte sich dabei schwer.

Der Mann machte eine Verletzung der Räum- und Streupflichten geltend und verlangte vom Betreiber des Hotels einen hohen 5-stelligen Betrag als Schmerzensgeld. Zudem beanspruchte er Ersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 1,8 Millionen Euro. Der Mann behauptete, infolge des Unfalls mit stationärer Behandlung daran gehindert gewesen zu sein, ein Darlehen über € 200.000,- aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag in Höhe von 2 Millionen Euro für ihn bzw. seine Gesellschaft geführt hätte.

Das Kammergericht Berlin wies die Schadensersatzklage ab. Eine Verletzung der Räum- und Streupflichten durch den Hotelbetreiber für den Bereich des Gehwegs, in dem der Verletzte gestürzt war, konnte nicht nachgewiesen werden.

Der Hotelbetreiber muss als Straßenanlieger den Gehweg nur auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln streuen. Ausnahmsweise kann sich der Winterdienst auch auf Randbereiche des Bürgersteigs ausdehnen, wenn sich dort beispielsweise Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befinden, und es zu deren sicheren Benutzung erforderlich ist, auch den Streifen an der Bordsteinkannte zu räumen und zu streuen. Das war hier nicht der Fall.

Ebenso führt hohes Fußgängeraufkommen in diesem Bereich zu keiner Ausweitung des Winterdienstes. Denn im Bereich des Unfalls ist damit nicht zu rechnen, da die Haupteingänge des großen 5-Sterne-Hotels sich an einer anderen Straße befinden und das Hotel über eine große Tiefgarage verfügt.

KG Berlin, Urteil vom 7. 11. 2017, 4 U 113/15