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Gemeinschaftsgrill für Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum & Grundbesitz 5. August 2016
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Gemeinschaftsgrill für WEG

© karepa / fotolia.com

Immer wieder ist Grillen ein Zankapfel unter den Wohnungseigentümern. Gehört es für den einen zum Sommer einfach dazu, ärgert sich der andere nur über die Geruchsbelästigung vom Nachbarbalkon.

Daher schlagen manche Eigentümergemeinschaften einen neuen Weg ein: Sie errichten einen Gemeinschaftsgrill. Das fördert nicht nur die Gemeinschaft, sondern beugt unnötigen Streitereien vor. So kann gemeinsam nach einem Grillplatz im Außenbereich der Wohnanlage gesucht werden, der niemanden stört.

Mehrheitsentscheidung notwendig

Allerdings benötigt der Bau eines Gemeinschaftsgrills eine doppelt qualifizierte Mehrheit, da es sich in der Regel um eine Modernisierung handelt. Es müssen in der Eigentümerversammlung also 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer zustimmen, wobei die zustimmenden Eigentümer über mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile verfügen müssen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sollte zugleich mit dem Bau des Grills auch eine Nutzungsregelung festlegen. Hierin sollte beispielsweise geregelt werden, wer den Grill zu welchen Zeiten nutzen darf, wie er reserviert werden kann und wer fürs Aufräumen und Sauberhalten zuständig ist.

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Die Eigentümerversammlung: Hier fallen die wichtigsten Entscheidungen