E-Ladesäulen sind Straßenzubehör – und damit zu dulden
Ein Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Errichtung und den Betrieb einer E-Ladesäule am öffentlichen Straßenrand. Diese Ladesäule sollte in einem reinen Wohngebiet errichtet werden. Sie befand sich direkt vor seinem Wohnhaus. Für den entsprechenden Straßenabschnitt galt eine tageszeitliche Parkbevorrechtigung von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Mann beklagte sich insbesondere über die Lärmbeeinträchtigung durch die Nutzung der Ladesäule, etwa durch das An- und Abfahren der Kfz, Türen- und Kofferraumschlagen sowie Gespräche der Fahrgäste – gerade in der Nachtzeit.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, E-Ladesäulen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten gelten im Sinne des Straßenrechts als »Straßenzubehör«. Der Gebrauch öffentlicher Straßen sowie des Straßenzubehörs steht im Gemeingebrauch, das heißt, sämtliche Verkehrsteilnehmer können die E-Ladesäulen gleichermaßen nutzen.
Aus der Einordnung als Straßenzubehör ergibt sich eine Duldungspflicht von Anwohnern für Beeinträchtigungen, die typischerweise bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ladesäule entstehen. Darunter zählen insbesondere die vom Anwohner beklagten Lärmbelästigungen.
Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken von elektrisch und nicht elektrisch betriebenen Kfz an öffentlichen Straßen grundsätzlich überall als Gemeingebrauch erlaubt. Das gilt auch in reinen Wohngebieten.
Die daraus resultierenden Belastungen sind als zumutbar und sozialadäquat hinzunehmen. Das gilt auch für die Nacht. Es gibt keinen Anspruch auf absolute Stille in der Nachtzeit – selbst nicht im reinen Wohngebiet.
Unerheblich ist auch, ob die Ladesäule zur Aufladung von Fahrzeugen der Anwohner des Wohngebietes oder zur Aufladung von Elektrofahrzeugen einer Autovermietung genutzt wird. Die Art der Nutzung des Fahrzeugs hat auf den jeweils gleichbleibenden Ladevorgang keinen Einfluss. Es kommt nicht darauf an, ob sie privat oder gewerblich erfolgt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022, OVG 1 S 28/22