Dürfen Mülltonnen auf einem Kfz-Stellplatz nahe der Grundstücksgrenze abgestellt werden?
Zwei Nachbargrundstücke waren mit einem Einfamilienhaus bzw. mit einer Wohnungseigentumsanlage bebaut. Die WEG hatte die nach der städtischen Satzung erforderlichen Stellplätze für Wohngebäude nachgewiesen. Von den erforderlichen Garagen stehen vier im hinteren Grundstücksbereich; zwei mit Pflastersteinen befestigte Flächen befinden sich unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Diese wird durch eine Sandsteinmauer markiert, hinter der die Terrasse der Nachbarin liegt.
Die Bewohner des Mehrfamilienhauses nutzten fünf 240-Liter Abfallbehälter und sieben 120-Liter Abfallbehälter, die unter anderem auch auf einem der gepflasterten Pkw-Stellplätze abgestellt wurden. Die Zweckentfremdung des Stellplatzes zum Abstellen der Mülltonne hielt die Nachbarin für rechtswidrig. Sie fühlte sich insbesondere durch die Geruchsbelästigung beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied jedoch, die Mülltonnen dürfen auf dem grenznahen Stellplatz abgestellt werden. Die Nachbarin kann sich nicht auf die Landesbauordnung berufen, wonach notwendige Stellplätze und Garagen nicht zweckentfremdet verwendet werden dürfen. Die entsprechende Vorschrift ist nicht nachbarschützend. Sie sichert allein Belange des öffentlichen Straßenverkehrs, der durch die Stellplätze vom ruhenden Verkehr freigehalten wird.
Mindestabstand eingehalten
Die entlang der Grenze abgestellten Mülltonnen hielten zudem die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein – hier mehr als zwei Meter. Das genügt in Bezug auf die Geruchsbelästigungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
Auch aus dem nachbarlichen Rücksichtsnahmegebot ergibt sich keine Notwendigkeit, die Mülltonnen anders anzuordnen oder anderswo abzustellen. Grenznah positionierte Müllbehältnisse sind als sozialadäquat hinzunehmen. Gleiches gilt für die Geruchsbelästigung bei Verwendung und Nutzung ordnungsgemäßer Behältnisse. Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, die seinem jeweiligen Nachbarn verträglichste Lösung zu wählen.
VG Neustadt, Urteil vom 14. 7. 2016, 4 K 11/16.NW