Darf eine Metallwand die Grenze bilden?
Die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in Hessen stritten sich über die Ausgestaltung einer Grenzeinrichtung. Der Eigentümer des einen Grundstücks errichtete auf seinem Grundstück unmittelbar neben der gemeinsamen Grenze ohne Rücksprache mit seinem Nachbarn eine 2 m hohe Wand aus glatten Metallplatten, die auf Metallrahmen verschraubt sind. Zuvor befand sich dort ein Maschendrahtzaun.
Der Nachbar wollte diese Metallwand an der Grundstücksgrenze nicht hinnehmen. Er verlangte, die Einfriedung zu ändern. Das Schlichtungsverfahren scheitere, sodass er am Ende auf Beseitigung der Metallwand klagte.
Der Bundesgerichtshof entschied, der Nachbar kann verlangen, dass die Metallwand an der Grundstücksgrenze beseitigt wird, sofern durch die Beibehaltung der Wand der andere Nachbar die gesetzliche Einfriedungspflicht nach dem hier einschlägigen hessischen Nachbarrechtsgesetz verletzt (§§ 14, 15 NachbG HE).
Entscheidend ist, dass eine Einfriedung bzw. die Mitwirkung an der Errichtung der Einfriedung hier gesetzlich gefordert wird und die derzeitige Einfriedung nicht ortsüblich ist.
Zweifel bestehen hier an der Ortsüblichkeit, denn die errichtete Metallwand weist eine außergewöhnliche Beschaffenheit auf. Offen bleibt in diesem Verfahren bislang, ob im gesamten Wohngebiet eine solche Grenzeinrichtung zu finden ist. Zuvor war an der Grundstücksgrenze ein Maschendrahtzaun errichtet. Doch auch dies ist nicht die einzig zulässige Einfriedungsvariante.
Die Metallwand ist vollständig zu entfernen, sofern sie nachbargesetzlichen Vorgaben widerspricht. Das ist beispielswiese der Fall, wenn die Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde oder wenn die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der Metallwand errichtet werden kann.
Konkret: Wäre eine zwei Meter hohe dichte Hecke ortsüblich, hinter der die Metallwand vom Grundstück des einen Nachbarn aus gesehen nicht oder kaum wahrnehmbar wäre, müsste die Wand jedenfalls nicht wegen der Veränderung des Erscheinungsbilds der Einfriedung beseitigt werden.
Die Vorinstanz hat somit noch offenen Fragen insbesondere mit Blick auf die Ortsüblichkeit der Einfriedung zu klären. Die Sache wurde deshalb an zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 21.9.2018, V ZR 302/17