Darf eine Eigentümerversammlung unterbrochen werden?
In einer Eigentümerversammlung sollten das weitere Vorgehen in einem Rechtsstreit über die Wiederbestellung des Verwalters erörtert und gegebenenfalls beschlossen werden. Der Verwalter berichtete zunächst über den Stand des Verfahrens. Anschließend rief er den Anwalt hinein, der die Mehrheit der beklagten Eigentümer vertrat. Um mit seinen Mandanten die Sachlage ungestört zu erörtern, forderte der Anwalt den klagenden Eigentümer und die beiden Eigentümer, die er nicht vertrat, auf, den Saal zu verlassen. Diese verließen unter Protest den Saal. Später wurden sie wieder hereingerufen und die Versammlung wurde fortgesetzt. Einer der Eigentümer machte geltend, zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen worden zu sein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, die Unterbrechung der Versammlung war unrechtmäßig. Zwar sind die ausgeschlossenen Eigentümer nicht in ihrem Teilnahmerecht verletzt worden, da die Eigentümerversammlung formal unterbrochen worden war – auch wenn kein sachlicher Grund für die Unterbrechung vorlag.
Die betreffenden Eigentümer, hätten sich auch zu einem anderen Zeitpunkt beraten lassen können. Denn aufgrund der gerade geführten Diskussion war kein derart akuter Beratungsbedarf entstanden, dass die Versammlung ausnahmsweise sofort unterbrochen werden musste, um ein Mandantengespräch zu führen.
Außerdem hätte die Dauer der Unterbrechung zeitlich zumindest ungefähr begrenzt werden müssen. Sonst entspricht eine Unterbrechung schon aus diesem Grund nicht einer ordnungsgemäßen Versammlungsführung (BGH, Urteil v. 8.7.2016, V ZR 261/15).