Aufklärung beim Hausverkauf: Bleirohre stellen stets einen Sachmangel dar
Sachmangel.
Ein Immobilienkäufer erwarb ein Mehrfamilienhaus Baujahr 1955. Damals wurden üblicherweise Bleirohre verbaut. Als der Erwerber dies feststellte, berief er sich auf das Vorliegen eines Sachmangels. Er verlangte vom Verkäufer für den Austausch der Bleirohre Schadensersatz in Höhe von knapp € 55.000,-. Der Verkäufer weigerte sich, zu bezahlen – und so reichte der Erwerber Klage ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte den Anspruch auf Erstattung der Austauschkosten. Der Verkäufer hat seine Aufklärungspflichten über vorhandene Sachmängel verletzt und haftet.
Er muss den Käufer vorab darüber informieren, dass im Haus Bleirohre vorlegt sind. Denn ein mit Bleirohren versehenes Haus ist mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Das gilt unabhängig vom Baujahr. Und dies gilt selbst dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt.
Denn Blei ist ein Umweltgift, das zu einer chronischen Gesundheitsgefährdung führen kann. Einem mit Bleirohren ausgestattetes Gebäude droht stets, dass bei Überschreitung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung der Austausch der Rohre angeordnet werden kann. Das impliziert eine Wertminderung. Auf eine tatsächliche Überschreitung der Werte im Zeitpunkt des Kaufabschlusses kommt es nicht an. Da die Grenzwerte für etwaige Erhaltungsmaßnahmen behördlicherseits seit Jahren kontinuierlich herabgesetzt werden, ist künftig mit einem Verstoß gegen die Verordnung zu rechnen. Das reicht für das Vorliegen eines Sachmangels aus.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2019, 24 U 251/18