Astbruch: Wer muss die Sorgfaltspflichtverletzung bei Beschädigung eines Kfz beweisen?
Ein Baum war durch einen Sturm beschädigt worden. Zwei Tage nach dem Sturm fielen von dem umstürzenden Baum Äste auf ein geparktes Kfz und beschädigten es.
Die Fahrzeughalterin machte die Grundstückseigentümerin, auf deren Grundstück der Baum stand, für den Schaden verantwortlich. Diese habe den Baum nicht ordnungsgemäß beschnitten und nicht überprüft, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehe. Sie verlangte Schadensersatz.
Das Amtsgericht München stellte in diesem Zusammenhang klar, es ist Aufgabe des Geschädigten, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers nachzuweisen durch die der Schaden entstanden ist. Ihn trifft die sogenannte „Beweislast“.
Die genaue Ursache des Wurzelbruchs, der zum Umstürzen des Baumes und zum Astbruch führten, kann hier nicht mehr nachgewiesen werden. Der Baum wurde bereits entfernt und kann nicht mehr begutachtet werden.
Zudem wurde durch Zeugenbeweis festgestellt, dass der Baum schon immer schief gewachsen war und die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hatten. Beides sind jedoch keine zwingenden Faktoren, die Schlüsse auf die konkrete Schädigung des Baumes durch den Sturm zulassen. Ausschlaggebend ist beim Schiefwuchs die Neigung. Zudem können auch gesunde Bäume Bodenplatten anheben.
Schließlich kann von der Grundstückseigentümerin nicht verlangt werden, innerhalb von zwei Tagen nach dem Sturm bereits entsprechende Untersuchungs- und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen veranlasst zu haben.
AG München, Urteil vom 16. 6. 2016, 233 C 16357/14