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Anlieger haben keinen Anspruch auf öffentliche Parkplätze unmittelbar vor dem Grundstück

Wohnungseigentum & Grundbesitz 29. März 2023
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Andreaphoto / stock.adobe.com

Als Anlieger haben Sie grundsätzlich keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erhaltung öffentlicher Parkplätze vor Ihrem Grundstück. Ausnahme: Ihnen steht ein Abwehrrecht bei gravierender Verletzung des Anliegergebrauchs zu.

In unmittelbarer Nähe von mehreren Unternehmen in einem Gewerbegebiet hatte eine Stadt 13 öffentliche Kurzzeitparkplätze auf öffentlichem Grund eingerichtet. Im Dezember 2021 beschloss der Stadtrat die bauliche Umgestaltung des Kreuzungsbereichs. Die im Kreuzungsbereich liegenden Stellplätze sollten entfallen.

Für die Gewerbebetriebe vor Ort waren als Kompensation für die entfallenden Stellplätze eine 12 m lange Ladezone sowie für Kunden zwei neue Kurzzeitparkplätze vorgesehen. Gegen dieses Vorgehen klagte die Betreiberin einer Postfiliale. Sie führte an, die Alternativen würden nicht ausreichen.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes folgte ihrer Argumentation nicht: Ein Anlieger kann regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben.

Ausnahme: Wird die Erreichbarkeit im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, kann ihm ein Abwehrrecht zustehen.

Der Anliegergebrauch ist hier durch den Wegfall der Parkplätze nicht verletzt. Die Gewerbebetreiberin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Ladezone nicht ausreichen würde, um den Postbetrieb in zumutbarer Weise fortzuführen.

Folge: Der gegenüber dem Gemeingebrauch gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Er umfasst nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.

Saarländisches OVG, Beschluss vom 21.9.2022, 1 B 200/22