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Verjährte Betriebskostennachzahlung: Kein Zugriff auf Kaution

Vermieten von Wohnraum & Garage 9. September 2016
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Verjährte Betriebskostennachzahlung: Kein Zugriff auf Kaution

© Stockfotos-MG / fotolia.com

Wenn ein Mieter die Betriebskostennachzahlung schuldig bleibt, darf der Vermieter einen entsprechenden Teil der Kaution einbehalten. Das geht aber nur, wenn der Nachzahlungsanspruch nicht verjährt ist. So der Bundesgerichtshof.

Ein Mieter aus Erfurt hatte die Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2006 bis 2009 nicht geleistet. Insgesamt ca. 1.000 Euro. Nachdem der Mieter Ende Mai 2009 ausgezogen war, behielt die Vermieterin das Kautionssparbuch mit ca. 700 Euro ein, um wenigstens an einen Teil des geschuldeten Nachzahlungsbetrages zu kommen.

Ihr Pech war es, dass sie das Geld erst 2013 einklagte. Sie kann nur noch knapp 130 Euro für die Abrechnung aus dem Jahr 2009 beanspruchen. Die übrigen Ansprüche aus den älteren Betriebskostenabrechnungen sind verjährt.

Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist dürfen sich Vermieter wegen ausstehender Betriebskostennachzahlungen nicht mehr aus der Kaution bedienen. Die Vermieterin kann hier nicht auf die Vorschrift des § 216 Abs. 1 u. 2 BGB berufen, wonach der Inhaber eines gesicherten Anspruchs auch nach dessen Verjährung Gebrauch von der vom Schuldner geleisteten Sicherheit machen kann. Diese Vorschrift gilt nicht für wiederkehrende Leistungen.

Die Karlsruher Richter gehen davon aus, dass die monatliche Mietzahlung eine regelmäßig wiederkehrende Leistung ist. Zur Miete zählt allerdings nicht nur die Grundmiete, sondern auch die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten zählen dazu. Dabei bleibt es auch, wenn sie gesondert in einer Betriebskostenjahresabrechnung verlangt werden.

Die Vermieterin darf deshalb nicht wegen der schon verjährten Forderungen auf das Sparbuch zugreifen.

(BGH, Urteil vom 20.7.2016, Az. VIII ZR 263/14 VIII)