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Mietpreisbremse: Doch kein Papiertiger?

Vermieten von Wohnraum & Garage 21. Oktober 2016
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Mietpreisbremse: Doch kein Papiertiger?

© Wolfi30 / fotolia.com

Die seit letztem Jahr geltende Mietpreisbremse zur Eindämmung einer allzu rasanten Mietpreisentwicklung in Deutschlands beliebtesten Städten ist ein stumpfes Schwert geblieben. Mieter nutzen die gesetzlichen Möglichkeiten nicht. Oder doch?

Im einem jetzt vom Amtsgericht Lichtenberg entschiedenen Fall ging es eine ca. 74 Quadratmeter große Wohnung, die 562,02 Euro kalt kosten sollte. Dies entspricht einem Mietzins von 7,60 Euro pro Quadratmeter.

Der Mieter rechnete nach und reklamierte nach Abschluss des Vertrages, dass die vereinbarte Miete aufgrund der auf die seit 1. Juni 2015 in Berlin geltenden Mietenbegrenzungsverordnung um 32,47 Euro monatlich zu hoch sei. Die Vermieterin verweigerte die geforderte Rückzahlung, so dass man sich vor dem Amtsgericht Lichtenberg wiedersah. Dort gab man dem Mieter recht. Der Richter wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Verordnung im gesamten Stadtgebiet Berlins gelte. Darum entspreche die Miete nicht den gesetzlichen Anforderungen.

In § 556 d Abs. 1 BGB heißt es: „Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen“.

Die Vergleichsmiete errechne sich auf Basis des Berliner Mietspiegels 2015. Die Miete überstieg demnach hier die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent. Zulässig war nach den Ausführungen des Amtsgerichts nur eine Höchstmiete von 7,161 Euro pro Quadratmeter (6,51 Euro + 10 %). Die Vermieterin durfte demnach nur 529,55 Euro monatlich verlangen. Die inzwischen aufgelaufene zu viel gezahlte Miete musste sie an den Mieter zurückzahlen.

(AG Lichtenberg, Urteil vom 28.9.2016, Az. 2 C 202/16)