Kosten für regelmäßige Graffitibeseitigung als Betriebskosten anerkannt
Ein Vermieter stritt sich mit seinem Mieter über die Kostenposition „Graffitibeseitigung“ in der Betriebskostenabrechnung. Die hatte der Vermieter seit 2011 auf die Mieter umgelegt. Zurecht, wie das Amtsgericht Berlin-Neukölln befand. Zwar dürfen diese Kosten nicht nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden („die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs“). Es gebe aber einen Auffangtatbestand für solche Fälle
Der Vermieter könne die Kosten nämlich nach § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlegen („Sonstige Betriebskosten, hierzu zählen Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind“).
Da der Vermieter die Kosten bereits seit 2011 auf die Mieter umgelegt hatte und diese anstandslos bezahlt wurden, sei dieser Posten zudem durch schlüssiges Verhalten akzeptiert worden. Dass teilweise die Meinung vertreten werde, die Graffitibeseitigung verursache grundsätzlich keine umlegbaren Instandhaltungskosten, ließ das Amtsgericht in diesem Fall nicht gelten.
Begründung: Wenn es sich bei der Beseitigung um eine regelmäßige Reinigung der Fassade handele, bei der lediglich die Farbe der Schmierereien entfernt würden und nicht die Substanz der Fassade erneuert werde, lägen keine Instandhaltungskosten vor.
(AG Berlin Neukölln, Urteil vom 1.3.2017, Az. 6 C 54/16)