Berlin: Zweitwohnungen dürfen an Feriengäste vermietet werden
Drei Eigentümer von Wohnungen in Berlin Friedrichshain und Pankow haben ihren Hauptwohnsitz in Dänemark, Italien und Rostock. Sie nutzen ihre Zweitwohnungen für beruflich veranlasste oder private Aufenthalte in der Stadt. Für die Zeit ihrer Abwesenheit beantragten sie zur zeitweisen Vermietung an Touristen bei den jeweiligen Bezirksämtern Ausnahmegenehmigungen, wie sie das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz in diesen Fällen verlangt.
Die Ämter lehnten die Ausnahmegenehmigung ab. Die Eigentümer klagten vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Mit Erfolg. Die Wohnungseigentümer haben Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung. Zwar gilt auch hier grundsätzlich das Zweckentfremdungsverbot. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung liegen aber in allen drei Fällen vor.
Kein Wohnraumverlust
Denn schutzwürdige private Interessen gehen hier dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Wohnraum vor. Durch die Vermietung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer tritt kein Wohnraumverlust ein. Leerstand unterliegt zwar dem Zweckentfremdungsverbot, nicht dagegen die Vermietung einer Zweitwohnung an Touristen. Die Wohnraumversorgung der Bevölkerung ist gerade nicht beeinträchtigt, wenn die Zweitwohnung während der Abwesenheit des Eigentümers an Feriengäste vorübergehend vermietet wird oder leer steht.
Anhaltspunkte für eine missbräuchlich als Zweitwohnung deklarierte Wohnung bestanden in den drei Fällen nicht.
(VG Berlin, Urteil vom 9.8.2016, Az. VG K 91/16, VG 6 K 151/16 und VG 6 K 153/16)
Auch Eigentümergemeinschaften, können die Vermietung einzelner Wohnungen an Touristen nicht einfach per Mehrheitsbeschluss verbieten. Anders sieht es aus, wenn von dem ständigen Gästewechsel erhebliche Beeinträchtigungen für die Hausbewohner ausgehen, die über eine normale Wohnungsnutzung hinausgehen.