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Verspätete Lohnzahlung: Was Arbeitgeber & Arbeitnehmer wissen müssen

Unternehmen führen 7. April 2017
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Verspätete Lohnzahlungen

© nito / fotolia.com

Zur Hauptpflicht des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis gehört es, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu zahlen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, stehen dem Arbeitnehmer entsprechende Rechte zur Verfügung.

Wann ist der Lohn fällig?

Für die Fälligkeit der Vergütung ist in erster Linie die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung maßgebend (z. B. Fälligkeit der Vergütung zum 15. eines Monats). Unter Umständen kann sich der Zeitpunkt, an dem die Vergütung zu zahlen ist, auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Andernfalls ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig. Der Lohn ist dann erst fällig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat, und, wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist (z. B. für einen Monat), nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts (in diesem Fall wäre dann die Vergütung für Mai am 1. Juni fällig).

Kann der Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung Schadensersatz verlangen?

Wenn der Arbeitgeber die fällige Vergütung nicht rechtzeitig zahlt, kommt er in Zahlungsverzug; der Jurist spricht in diesem Fall vom Schuldnerverzug. Ist das Gehalt zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt fällig (z. B. zum 15.4.), kommt der Arbeitgeber ohne Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug.

Im Falle des Zahlungsverzugs muss der Arbeitgeber Verzugszinsen mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zahlen. Die Verzugszinsen darf der Arbeitnehmer aus dem ihm zustehenden Bruttolohn berechnen (Bundesarbeitsgericht, Großer Senat, Az. GS 1/00). Der Basiszinssatz bewegt sich zurzeit im negativen Bereich (- 0,88 Prozent). Somit betragen die gesetzlichen Verzugszinsen momentan 4,12 Prozent pro Jahr.

Achtung: Der Arbeitnehmer kann auch eine Verzugsschadenspauschale von 40 Euro monatlich verlangen (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 12 Sa 524/16). Und wenn er einen finanziellen Schaden nachweisen kann, der über dem gesetzlichen Verzugszinsen liegt (z. B. Überziehungszinsen) muss der Arbeitgeber auch diesen Schaden ersetzen. Dazu gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Lohn verspätet: Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern?

Zahlt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig die fällige Vergütung, darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher mitteilen, dass er auf die unverzügliche Zahlung besteht und dass er für den Fall, dass diese nicht erfolgt, seine Arbeitsleistung zurückbehalten wird. Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurück, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug. In diesem Fall muss er für die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft, den Lohn bezahlen. Der Annahmeverzug endet mit der Zahlung der rückständigen Vergütung. In diesem Fall muss dann der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnehmen.

Achtung: Der Arbeitnehmer darf das Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen, wenn der Arbeitgeber ihm nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Lohns schuldet. Dabei ist davon auszugehen, dass die Lohnrückstände dann nicht mehr gering sind, wenn insgesamt zwei volle Monatslöhne erreicht werden.

Unzulässig ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers auch dann, wenn für ihn ersichtlich ist, dass sein Zurückhalten der Arbeitsleistung zu schweren Nachteilen beim Arbeitgeber führen wird. Denn dies würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Wann ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zahlung des Lohns zu verweigern?

Unter Umständen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zahlung des Lohns zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer „blaumacht“, sich eigenmächtig Pausen gönnt, vorzeitig seinen Arbeitsplatz verlässt oder seinen Erholungsurlaub unabgesprochen vorzieht. Kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nach, kann sich der Arbeitgeber auf sein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht berufen, es sei denn, dass dem Arbeitnehmer ausnahmsweise gleichwohl der Lohnanspruch zusteht (z. B. wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

Achtung: Auf sein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Arbeitgeber nicht bei einer mangelhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers berufen. Auch die vereinbarte Vergütung darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht mindern. Unter Umständen kann sich der Arbeitgeber allerdings schadensersatzpflichtig machen. Ferner kommt eine Abmahnung in Betracht.

Auf was muss der Arbeitgeber achten, wenn er die Zahlung des Lohns verweigert?

Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass er dem Arbeitnehmer zumindest den unpfändbaren Teil des Nettolohns belässt. Der Arbeitgeber darf also nur den über der Pfändungsfreigrenze liegenden Lohnanteil einbehalten.

Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber nicht zur Kürzung der bereits fälligen Sozialabgaben berechtigt ist. Kraft Gesetzes sind die Sozialbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Der Arbeitgeber muss also auch dann die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführen, wenn er den Nettolohn an den Arbeitnehmer nicht auszahlen will oder kann. Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist allein maßgebend, dass der Arbeitnehmer während eines Monats gearbeitet hat.