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Airline muss bei Verspätungen keinen Alkohol bezahlen

Sport & Freizeit 23. Mai 2023
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Viacheslav Yakobchuk / stock.adobe.com

Bei Flugverspätungen haben Passagiere laut Fluggastrechteverordnung Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen”. Bietet die Airline nichts an, können sie selbst am Flughafen etwas zu essen und zu trinken kaufen. Darf es auch Alkohol sein?

Ein Ehepaar befand sich auf dem Weg nach Hause von Miami nach Hannover. Der Rückflug erfolgte mit Zwischenlandungen in Madrid und London und ging nach Hamburg. Von dort fuhren die Reisenden mit der Bahn an den Zielort Hannover, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen.

Sie verlangten neben Ausgleichs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung auch den Ersatz der Verpflegungskosten bei den Zwischenaufenthalten in Madrid (€ 20,80) sowie London (€ 88,–).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall »Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit« anbieten. Möglich ist auch, dass die Fluggäste sich selbst eine Erfrischung kaufen und die Kosten erstattet bekommen.

Hier tranken die Reisenden in London zwei »Craft-Beer« und zwei »Aperol Spritz« – letztere zum Preis von ca. € 17,–. Die Airline argumentierte, alkoholische Getränke stellten keine Erfrischung im Sinne des Gesetzes dar. Das Ehepaar entgegnete, wegen der hohen Temperatur habe es sich um ein angemessenes Erfrischungsgetränk gehandelt.

Das Amtsgericht Hannover entschied: Grundsätzlich haben Fluggäste bei Flug-Annullierungen oder -Verspätungen einen Anspruch auf Ersatz der Verpflegungskosten. Bietet die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen nicht selbst an, dürfen sich die Passagiere am Flughafen auf Kosten des Flugunternehmens selbst versorgen.

Hier sind allerdings die Kosten für die beiden »Aperol Spritz« in Höhe von ca. € 17,– von den eingeklagten Verpflegungskosten abzuziehen. Zu den Erfrischungen im Sinne der Fluggastrechteverordnung zählen grundsätzlich keine alkoholischen Getränke. Denn deren Wirkung kann im Regelfall gegenteilig ausfallen.

Ob es sich beim »Craft-Beer« ebenfalls um ein alkoholisches Getränk handelt, wurde nicht geprüft. Denn hier ist auch denkbar, dass es sich um alkoholfreies Bier handelt. Dieses ist nach Auffassung des Gerichts sehr wohl als »Erfrischung« anzusehen.

AG Hannover, Urteil vom 13.4.2023, 513 C 8538/22; n. rk.

Anmerkung der Redaktion:

Es gilt der Grundsatz, dass alkoholische Getränke ein Genussmittel sind, kein Erfrischungsgetränk. In der Praxis sind manche Airlines großzügiger und auch innerhalb Europas gelten hier unterschiedliche Auffassungen. Zumindest bei Bier ist die Grenze zwischen Erfrischung und Genuss in der Regel noch nicht überschritten; Wein hingegen gilt nicht als Erfrischungsgetränk. Auch die Kosten spielen bei der Beurteilung eine Rolle. Faustformel: € 10,– pro Person und Mahlzeit werden als angemessen gehalten. Wer auf Nummer sicher gehen will, bleibt bescheiden und kauft am besten Wasser oder ein Softgetränk.