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Zugbeförderung: Vertragsschluss durch Einsteigen – auch ohne Ticket

Reisen & Urlaub 3. Dezember 2019
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MKS / stock.adobe.com

Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, der frei zugänglich ist, schließt er einen Vertrag mit dem Beförderer. Der Begriff »Beförderungsvertrag« ist unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte.

Die Beförderungsbedingungen der belgischen Eisenbahn (NMBS) regelten, dass Fahrgäste, die ohne gültiges Ticket eine Zugfahrt unternehmen, gebührenpflichtig verwarnt werden.

Erwischte Schwarzfahrer hatten danach verschiedene Möglichkeiten, um weiteren Sanktionen zu entgehen. Sie konnten den Fahrpreis plus einen Aufpreis sofort entrichten oder innerhalb 14 Tagen nach dem festgestellten Verstoß einen Pauschalbetrag in Höhe von € 75,- zahlen. Schließlich bestand die Möglichkeit, nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist einen Pauschalbetrag in Höhe von € 225,- zu bezahlen.

In drei Fällen kam es zu gebührenpflichten Verwarnungen. Keiner der Schwarzfahrer hatte zuvor von einer der drei genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Deshalb verklagte die NMBS sie auf Zahlung einer drastischen Vertragsstrafe (hier: in Höhe von € 880,20, € 1.103,90 bzw. € 2.394,-).

Im Gerichtsverfahren ging es um die Grundsatzfrage, welches Rechtsverhältnis zwischen Eisenbahn und Fahrgast besteht, sofern der Reisende keinen Fahrschein gekauft hat. Das zuständige belgische Gericht legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH entschied, es liegt ein Beförderungsvertrag vor. Nach Auslegung der entsprechenden unionsrechtlichen Verordnungen im Eisenbahnverkehr ist der Begriff »Beförderungsvertrag« unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast. Er umfasst daher (auch) die Situation einer Schwarzfahrt. Vorausgesetzt, der Fahrgast steigt in einen frei zugänglichen Zug ein, um eine Fahrt anzutreten, ohne sich zuvor eine Fahrkarte besorgt zu haben.

Rechtlich gesehen erklären das Eisenbahnunternehmen (hier: durch freien Zugang zu seinem Zug) und der Fahrgast (hier: durch Einsteigen in den Zug, um eine Fahrt anzutreten) übereinstimmend, ein Vertragsverhältnis einzugehen, das auf Beförderung gerichtet ist. Dabei ist der Besitz einer Fahrkarte keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss eines Beförderungsvertrages. Das Ticket ist lediglich das Instrument, das den Beförderungsvertrag verkörpert.

Die EU-Verordnung regelt hingegen nicht, was für eine Schwarzfahrt gilt. Dies richtet sich nach nationalem Recht. Eine Vertragsstrafe darf beispielsweise in den AGB des Beförderungsunternehmens geregelt werden. Ob diese hier missbräuchlich, sprich überhöht ist, muss das nationale Gericht prüfen und feststellen. Die Höhe einer für missbräuchlich erachteten Vertragsstrafe darf es jedoch grundsätzlich nicht selbst herabsetzen.

EuGH, Urteil vom 7.11.2019, C-349/18