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Wen verklagt man nach einem Unfall auf einem Bahnhof?

Reisen & Urlaub 24. Januar 2022
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Daniel Ernst / stock.adobe.com

Verunfallt ein Fahrgast auf einen Bahnhof, richten sich vertragliche Schadensersatzansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde; deliktische gegen den Bahnhofsbetreiber.

Eine Frau verunfallte in einer Personenunterführung auf einem Bahnhof. Nach Ihren Angaben stürzte sie wegen fehlender Fußbodenfliesen in einem Bereich von ca. 1 m2 bis 2 m2. Die Frau wurde vorher von der DB Regio AG befördert, mit welcher auch ein Beförderungsvertrag bestand. Der Bahnhof wurde von der DB Station & Service AG betrieben.

Wegen des Unfalls verklagte sie die Deutsche Bahn AG auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 15.000,–. Die AG sei insgesamt für die Durchführung gefahrenfreier Fahrten im Bereich des von ihr betriebenen Schienennetzes verantwortlich. Gestritten wurde darum, ob der »Richtige« verklagt wurde.

Das Oberlandesgericht Hamm beschied: Die Deutsche Bahn AG ist die falsche Beklagte. Die Klage ist somit unzulässig.

Denn die Deutsche Bahn AG ist nicht Betreiberin des Schienennetzes. Dieses wird vielmehr von anderen eigenständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt und unterhalten. Gleiches gilt für die Bahnhöfe. Diese werden von der DB Station & Service AG als rechtlich selbstständiges Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterhalten.

Es ist somit wie folgt zu differenzieren:

  • Vertragliche Schadensersatzansprüche müssen gegen die DB Regio AG geltend gemacht werden, mit welcher der Beförderungsvertrag zustande gekommen war. Mit der Deutsche Bahn AG bestand kein Vertrag.

  • Der deliktische Schadensersatzanspruch ist hingegen gegen die DB Station & Service AG zu richten. Diese ist Betreiberin des Bahnhofs. Sie ist somit verkehrssicherungspflichtig – und haftet gegebenenfalls für die »Stolperfallen« in der Unterführung.

OLG Hamm, Beschluss vom 11.8.2021, 11 U38/21