Wann darf ein Flug bei Umbuchung teurer werden?
Verschiedene Flüge von Fluggästen waren im Frühjahr 2020 infolge der Corona-Pandemie annulliert worden. Auf Wunsch der Reisenden wurden die Flüge auf spätere Termine verschoben (hier: Juli 2020, Dezember 2020 und März 2021). Für diese Umbuchung hatte die Airline unter Hinweis auf die EU-Fluggastrechteverordnung einen Aufpreis verlangt.
Verbraucherschützer hatten die Airline daraufhin auf Unterlassung verklagt. Diese müsse ihre Praxis beenden, im Fall eines annullierten Fluges den Passagieren einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen Aufpreis anzubieten – trotz verfügbarer Plätze.
Das Oberlandesgericht Köln beurteilte die Rechtslage anders: Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Dann hat die neue Buchung zeitlich keinen Bezug mehr zum ursprünglichen Reiseplan des Passagiers.
Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht auf die FluggastrechteVO berufen. Diese verlangt für die kostenlose Umbuchung gerade einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise soll durch die Verordnung nicht gewährt werden (z.B. wird ein Flug in eine besonders teure Reisezeit verlegt).
Folge: Wird ein Corona-bedingt annullierter Flug um mehrere Monate oder gar einem Jahr verschoben, kann das durchaus einen Aufpreis rechtfertigen.
OLG Köln, Urteil vom 26.2.2021, 6 U 127/20