Urlaub neben einer Großbaustelle ein Reisemangel
Eine Gruppe Pauschalreisender hatte einen rund 2-wöchigen Urlaub in einem Strand- und Golfhotel in Florida gebucht. In nur 15 Metern Luftlinie von den Zimmern der Gäste befand sich eine Großbaustelle. Nur sonntags war Ruhe, sonst dauerten die Bauarbeiten von 6:30 Uhr morgens bis 22:00 Uhr nachts an. Erheblicher Lärm von Presselufthämmern, Baggern und anderen Bauwerkzeugen und Baufahrzeugen störte die Ruhe der Reisenden empfindlich. Zudem war das Trinkwasser an vier Tagen wegen eines Wasserrohrbruchs verunreinigt. Der Gipfel des Ärgers: Der Reiseveranstalter hatte vor Urlaubsantritt nicht auf die bestehende Großbaustelle vor dem Hotel hingewiesen.
So verlangten die Reisenden nach Urlaubsende vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung wegen erheblicher Reisemängel. Sie machten eine Minderung von 50 % wegen des Baustellenlärms, 5 % Prozent wegen teilweise verunreinigten Leitungswassers und eine weitere Minderung von 10 % wegen Verletzung der Informationspflichten geltend.
Das Landgericht Frankfurt/Main gab ihnen in allen Punkten Recht. Baustellenlärm und verunreinigtes Trinkwasser stellen Reisemängel dar. Das gilt auch für die verletzte Informationspflicht. Der Reiseveranstalter muss vor Reiseantritt über eine Großbaustell vor dem Hotel informieren. Die Reisepreisminderung ist in der geforderten Höhe gerechtfertigt.
Die Reisenden bekamen zudem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen, da der Baulärm den Urlaub massiv beeinträchtigte.
LG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2019, 2-24 O 106/17