Reisepreisminderung für Pauschalreise ohne Fotoausrüstung
Ein Ehepaar hatte eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Als sie am Zielort ankamen, fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich Teile der Fotoausrüstung – insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie die Ersatzakkus.
Erst sechs Tagen später konnten die Hobby-Fotografen das fehlende Gepäckstück in Empfang nehmen. Für die Tage ohne Fotoausrüstung verlangten sie eine Reisepreisminderung.
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main beeinträchtigen die Tage ohne Gepäck und folglich auch ohne Fotoausrüstung die Reise schwerwiegend. Den Urlaubern sprach das Gericht deshalb eine Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer zu.
Einen höheren Prozentsatz hielt da Gericht jedoch nicht für gerechtfertigt, obwohl das Ehepaar während des ersten Teils der Rundreise nicht fotografieren konnte. Sie müssten die Eindrücke von Landschaft und Sehenswürdigkeiten eben in der Erinnerung festhalten, so die Richter.
Aber auch einen geringeren Prozentsatz wollten die Richter nicht ansetzen. Zwar gehört die Fotoausrüstung grundsätzlich nicht ins aufgegebene Gepäck. Doch auf ein Mitverschulden der Reisenden kommt es nicht an. Denn das Recht, den Reisepreis zu mindern, besteht unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters. Deshalb wirkt sich auch ein etwaiges Mitverschulden der Betroffenen nicht auf den Anspruch aus.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.6.2019, 2-24 O 20/19; n. rk.