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Reisemangel: Was gilt bei einer »Fahrt ins Blaue«?

Reisen & Urlaub 20. Juni 2023
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fotobieshutterb / stock.adobe.com

Wer eine "Fahrt ins Blaue" bucht, muss Überraschungen akzeptieren. Sobald jedoch ein Reiseprogramm ausgehändigt wird, ist dieses für den Reiseveranstalter verbindlich.

Ein Mann hatte über ein Reisebüro für eine 11-köpfige Gruppe eine »Fahrt ins Blaue« zu einem Gesamtpreis von knapp € 2.200,– gebucht. Wohin es bei der Pauschalreise ging, und welches Programm vorgesehen war, war den Reisenden zunächst nicht bekannt.

Bei der Abfahrt erhielten die Reisenden jedoch ein Programm ausgehändigt. Der Besuch des Musicals »Cirque du Soleil« wurde darin als Höhepunkt der Fahrt angekündigt. Dieser Programmpunkt wurde jedoch aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen und durch eine Stadtrundfahrt durch Hamburg ersetzt. Der Reisende verlangte eine Minderung des Reisepreises.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, bei der Buchung einer »Fahrt ins Blaue« sind grundsätzlich keine Preisminderungen wegen eines Reisemangels möglich.

Aber: Sobald ein Reiseprogramm ausgehändigt wird, ist dieses für den Reiseveranstalter verbindlich. Es stellt rechtlich einen »konkretisierten Leistungsinhalt« dar. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich.

Der Wegfall des Musicalbesuchs stellt einen Reisemangel dar. Die durchgeführte Stadtrundfahrt ist keine gleichartige und gleichwertige den Mangel behebende Ersatzleistung. Eine Minderung des Reisepreises ist deshalb gerechtfertigt.

BGH, Urteil vom 14.2.2023, X ZR 18/22