Pauschalreise: Kinderlärm während der Mahlzeiten kein Reisemangel
Ein Ehepaar hatte eine mehrwöchige Flusskreuzfahrt auf der Donau gebucht. Es reklamierte beim Veranstalter, durch Kinderlärm beeinträchtigt worden zu sein. Die Unruhe und der Lärm begründe einen Reisemangel, der eine Reisepreisminderung rechtfertige.
Ein hyperaktives Kind habe von frühmorgens bis in die Abendstunden keine Ruhe gegeben. Es habe unter wildem Geschrei in der direkt oberhalb liegenden Kabine getobt, sei dort herumgesprungen und herumgetrampelt. Außerdem habe das Kind während der Mahlzeiten krakeelt.
Das Amtsgericht Rostock sah keinen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Kinderlärms. Kindlich sozial adäquates Verhalten muss grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden. Es handelt sich dabei um keinen Reisemangel.
Das ständige Herumlaufen und Herumtrampeln des Kindes konnten die Reisenden im Übrigen nicht nachweisen. Das Gericht hielt den Vortrag des Ehepaares für übertrieben und unglaubwürdig: Ein Kleinkind ist nicht täglich zwölf bis 14 Stunden dauerhaft aktiv.
Auch wenn ein Kind während der Mahlzeiten herumkrakeelt, ist das zu dulden. Der Bewegungsdrang von Kindern, das Spielen und Herumtollen ist unvermeidbar mit Lärm verbunden. Es kann nicht erwarten, dass Kinder sich stets ruhig verhalten. Das gilt auch für kindgemäßes Essverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht.
AG Rostock, Urteil vom 10.6.2020, 47 C 278/19