Kein Schadensersatz für selbstverschuldeten Reisemangel
Ein Ehepaar buchte eine 14-tägige Pauschalreise nach Bali zum Preis von € 2.798,-. Der Hinflug sollte laut Reiseplan am 25.10.2018 um 17:35 Uhr vom Flughafen Frankfurt/Main starten. Die Reisenden gaben an diesem Tag das Gepäck gegen 16:00 Uhr auf und gingen anschließend unmittelbar zur Passkontrolle – rund 90 Minuten vor dem Abflug.
Dies erwies sich als zu knapp. Vor der Passkontrolle hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits rund 400 Fluggäste eingefunden, die von lediglich zwei Bundespolizisten kontrolliert wurden. Das Ehepaar erreichte deshalb erst gegen 17:30 Uhr das Gate. Folge: Sie durften nicht mitfliegen und ihr Gepäck wurde wieder ausgeladen.
Der Reiseveranstalter bot den Reisenden einen Ersatzflug an. Dieser sollte € 1.640,- zusätzlich kosten. Dieses Angebot lehnte das Ehepaar ab. So erstattete der Veranstalter die Stornogebühren in Höhe von € 559,60. Auf dem Restbetrag der Reisekosten wollten die Reisenden aber nicht sitzenbleiben. Sie klagten die Differenz als Schadensersatz ein.
Die Reise sei mangelhaft gewesen, weil die Flugleistung und damit die Reise an sich vom Veranstalter nicht erbracht worden sei. Die Unterbesetzung der Bundespolizei sei dem Veranstalter zuzurechnen, auf dessen eigenes Verschulden komme es nicht an.
Das Landgericht Koblenz versagte den Schadensersatz. Zwar haftet ein Reiseveranstalter grundsätzlich auch ohne Verschulden für Reisemängel. Die Haftung entfällt allerdings soweit sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht oder der Reisende den Mangel selbst verschuldet.
Hier liegt ein selbstverschuldeter Mangel vor, denn die Reisenden haben für die Sicherheitskontrolle und das Boarding lediglich 90 Minuten eingeplant. Das ist zu wenig Zeit. Der Veranstalter empfiehlt in seinen Reiseunterlagen den Passagieren, sich spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter einzufinden.
Die Reisenden bestritten, diese Reiseunterlagen erhalten zu haben. Gleichwohl sind sie selbst für das rechtzeitige Einchecken verantwortlich. Sie hätten sich über die Abflugformalitäten beim Flughafenbetreiber oder der Airline erkundigen müssen. Diese empfehlen Passagieren, mindestens zwei bis drei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter zu sein.
Da sie dieser Empfehlung nicht gefolgt sind, geht das Risiko auf die Reisenden über: Sie bleiben auf den Kosten sitzen.
LG Koblenz, Urteil vom 18.10.2019, 13 S 38/19