Gepäckbeförderung ist im Flugpreis nicht automatisch enthalten
Ein Fluggast buchte über ein Internetportal zwei Flugtickets von Köln nach Tel Aviv für € 416,42. In den AGB der Fluggesellschaft fand sich der Hinweis, dass der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem beinhaltet.
Auf dem Hinflug mussten die Passagiere keine zusätzlichen Gebühren für die beiden aufgegebenen Koffer bezahlen. Auf dem Rückflug stellte die Airline jedoch pro Aufgabegepäckstück $ 40,- in Rechnung. Damit waren die Passagiere nicht einverstanden und verlangten die Gepäckgebühr zurück.
Kein Recht auf Rückzahlung
Das Amtsgericht München stellte sich jedoch auf die Seite der Airline. Wer einen Flug bucht, darf nicht darauf vertrauen, dass Aufgabegepäck kostenlos transportiert wird. Das ergibt sich hier unmissverständlich aus den Flug- und Gepäckbestimmungen der Airline.
Diese wurden wirksam in den Kaufvertrag über das Flugticket einbezogen. Denn bei Billigfliegern ist die Reduzierung auf ein Basisangebot inzwischen allgemein üblich. Darunter fällt beispielsweise, dass die Gepäckbeförderung im Flugpreise nicht automatisch enthalten ist. Die entsprechende Klausel ist nicht überraschend. So kosten auch andere Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung oder Bordgastronomie mitunter extra – selbst bei klassischen Airlines.
Deshalb hat sich ein Fluggast bei der Buchung zu vergewissern, ob das Gepäck kostenlos transportiert wird. Steht davon nichts im Vertrag oder auf dem Ticket, muss er dafür im Zweifel extra zahlen.
AG München, Urteil vom 8. 1. 2016, 159 C 12576/15
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