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Flugreise: Kein Schadensersatz, wenn EasyPASS nicht funktioniert

Reisen & Urlaub 11. April 2023
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Nina Lawrenson/peopleimages.com / stock.adobe.com

Kein Schadensersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber, wenn ein Fluggast den Flug versäumt, weil er oder die mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle erfüllen.

Eine Familie unternahm eine Flugreise. Das jüngste Kind war im fraglichen Zeitpunkt elf Jahre alt. Die Familie ging zunächst auf dem Flughafen shoppen und blieb dann an der Passkontrolle so lange hängen, dass sie am Ende den Flug verpasste.

Sie scheiterte am elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS, mit dem die Passkontrollen an Flughäfen beschleunigt werden sollen. Dazu müssen die Nutzer allerdings mehrere Voraussetzungen erfüllen (z.B. ein Mindestalter von zwölf Jahren haben). Somit konnte das jüngste Kind EasyPASS nicht nutzen. Aufgrund der Verzögerungen bei der Passkontrolle verpasste die Familie ihren Flug.

Der Familienvater verlangte Schadensersatz vom Flughafenbetreiber für die Ersatztickets sowie für zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten in Höhe von fast € 3.000,–. Er begründete die Forderung damit, seine Familie habe sich nach der Gepäckaufgabe und Sicherheitskontrolle um 11:35 Uhr zur Passkontrolle begeben. Nachdem dort das EasyPASS-System aufgrund der Altersbeschränkung nicht funktionierte, habe man die mit Personal besetzten Durchgänge genutzt. Dort habe man in der Warteschlange eine Mitarbeiterin auf das drohende Verpassen ihres Fluges aufmerksam gemacht. Trotzdem seien sie nicht vorgezogen worden und verpassten daraufhin den Flug um 12:15 Uhr.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Es gibt keine Schadensersatzansprüche gegen den Flughafenbetreiber. Dieser ist nicht zuständig. Die Organisation der Passkontrollen fällt nicht in den Verantwortungs- bzw. Einflussbereich des Flughafens, sondern in den der Bundespolizei. So regelt es das Bundespolizeigesetz.

Der Flughafenbetreiber kann deshalb auch nicht einzelne Passagiere aus der Warteschlange vorziehen, damit diese ihren Flug noch erreichen. Es liegt zudem kein Organisationsmangel vor. Die Passkontrolle innerhalb einer knappen halben Stunde zu passieren, gilt als zügig.

Es liegt keine Pflichtverletzung darin, auf der Website des Flughafens auf das EasyPASS-System hinzuweisen, aber das Mindestalter nicht zu nennen. Es ist Aufgabe der Flugreisenden, sich über die Einzelheiten der Grenzkontrolle zu informieren. Hier haben die Fluggäste halt lieber gebummelt als zu recherchieren. Deshalb bleiben sie auf ihrem Schaden sitzen.

BGH, Urteil vom 8.12.2022, III ZR 204/21