Eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten einer Ferienanlage aufgrund der Pandemie – wer haftet?
Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise nach Fuerteventura in der Zeit vom 14. bis 28.3.2020 gebucht. Wegen der sich ausbreitenden Corona-Pandemie wurde zwei Tage, nachdem das Ehepaar in der gebuchten Klubanlage eingetroffen war, auf behördliche Anordnung hin der Zugang zum Strand geschlossen. Tags darauf folgten weitere Einschränkungen (z.B. durften auch der Wellnessbereich, die Poolanlage, die Tennisplätze und das klubeigene Bistro nicht mehr genutzt werden).
Das Hotelmanagement nutzte diese Einschränkungen außerdem dazu, mit der geplanten Renovierung der Außenanlage zu beginnen. Dadurch kam es durch Bauarbeiten in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr täglich zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Die Reisenden reklamierten die Mängel bei der Reiseleitung vor Ort, es wurde keine Abhilfe geleistet (z.B. ein Umzug angeboten).
Am 20.3.2022 teilte der Veranstalter den Reisenden mit, die Reise werde am 21.3.2022 abgebrochen und der Rückflug erfolge nach Frankfurt, anstatt wie ursprünglich vorgesehen nach Stuttgart.
Zu Hause angekommen, verlangten die Reisenden vom Veranstalter nicht nur den Reisepreis für den Zeitpunkt ab 21.3.2022 anteilig zu erstatten. Wegen der vielen Unannehmlichkeiten in der Klubanlage forderten sie zudem eine Reisepreisminderung.
Der Veranstalter erklärte sich zwar zur anteiligen Erstattung wegen des Abbruchs der Reise, der von ihm veranlasst worden war, bereit. Das allerdings nur in Form eines Gutscheins. Die übrigen Forderungen hielt er für unbegründet. Die Einschränkungen seien Folge der Pandemie gewesen und daher dem allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden zuzuordnen.
Das beurteilte das Landgericht Frankfurt/Main anders. Es verurteilte den Veranstalter zur Minderung des Reisepreises sowie auf Auszahlung des anteiligen Reisepreises. Die Gutscheinlösung lehnte es ab.
Die Schließungen und Einschränkungen in der Klubanlage stellen Reisemängel dar. Sie berechtigten den Kläger zur Minderung in der geltend gemachten Höhe.
Die Einschränkungen aufgrund der Pandemie sind nicht dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen. Sie betreffen vielmehr das unmittelbare Leistungsversprechen des Reiseveranstalters: Verspricht ein Reisveranstalter bestimmte Nutzungsmöglichkeiten, trägt er auch das Risiko des Gelingens. Dies lässt sich nicht auf den Urlauber abwälzen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.4.2022, 2-24 S 119/21