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Coronavirus: Müssen Sie Einschränkungen von vereinbarten Hotelleistungen hinnehmen?

Reisen & Urlaub 26. November 2021
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www.push2hit.de / stock.adobe.com

Einschränkungen von vereinbarten Hotelleistungen durch die Corona-Pandemie (z.B. eingeschränktes Speiseangebot am Urlaubsort) sind als allgemeines Lebensrisiko ersatzlos hinzunehmen.

Ein Paar hatte im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mexiko für März 2020 gebucht. Die Urlauber machten eine Reisepreisminderung geltend. Sie trugen vor, am Urlaubsort seien nicht alle sechs Restaurants geöffnet und das Buffetangebot sei eingeschränkt gewesen. Der Veranstalter lehnte dies ab. Er verwies darauf, das eingeschränkte Speiseangebot lag in der sich ausbreitenden Corona-Pandemie begründet.

Das Amtsgericht Hannover entschied, die nicht geöffneten Restaurants und die geringere Speiseauswahl am Buffetauswahl stellen keinen Reisemangel dar. Die Urlauber haben somit keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung

Vielmehr gehören diese durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen zum allgemeinen Lebensrisiko, die ersatzlos hinzunehmen sind. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich nicht um eine reisespezifische Gefahr. Die Pandemie war im fraglichen Reisezeitpunkt (März 2020) für alle Beteiligten neu und überfordernd gewesen. Außerdem hat sich der Reiseveranstalter trotz der Umstände darum bemüht, den Betriebsablauf aufrecht zu erhalten.

AG Hannover, Urteil vom 20.1.2021, 552 C 7861/20