Betrunkene Fluggäste dürfen nicht mitfliegen
Ein Ehepaar hatte eine Pazifikkreuzfahrt sowie Hin- und Rückflug von Frankfurt über Dubai nach Brisbane zu einem Gesamtreisepreis von € 7.398,- gebucht. Auf dem Rückflug von Australien hatte es seine Sitzplätze im Flugzeug bereits eingenommen, musste dann aber das Flugzeug verlassen. Es war aufgefallen, dass die beiden Fluggäste stark alkoholisiert und somit fluguntauglich waren. Nach Rücksprache mit dem Kapitän des Flugzeugs wurde ihnen die Beförderung verweigert.
Die Reisenden mussten daraufhin einen Ersatzflug für den Folgetag buchen. Sie verlangten die Kosten dafür in Höhe von € 1.752,64 erstattet. Der Mann machte zudem einen Umsatzverlust als Rechtsanwalt in Höhe von weiteren € 600,- als Schadensersatz geltend. Begründung: Die Nichtbeförderung war unzulässig, da keine Fluguntauglichkeit vorgelegen habe.
Dem widersprach die Airline und legte mehrere Zeugenaussagen des Flugpersonals vor, unter anderem die einer Chef-Stewardess. Das Paar sei stark alkoholisiert gewesen und habe nicht geradeaus zu seinen Sitzen gehen können. Der Mann habe – noch ehe er Platz genommen hatte – nach einem Glas Champagner gefragt. Er habe sich anlehnen müssen, um nicht umzufallen. Er habe sich nicht konzentrieren und dem Gespräch folgen können. Die Gesichter der Fluggäste seien gerötet, die Augen glasig gewesen. Die Frau habe geweint und gesagt, es gehe ihr nicht gut. Beide hätten beide stark nach Alkohol gerochen.
Das Ehepaar räumte im Gespräch zudem ein, geringfügig Alkohol getrunken zu haben. Der Flugkapitän entschied angesichts der Gesamtsituation, der Verfassung der Reisenden und des bevorstehenden Langstreckenfluges, das Ehepaar sei flugunfähig und verwies es des Flugzeugs.
Das Amtsgericht München versagte die Ersatzansprüche und bestätigte die Entscheidung der Airline. Sie durfte die Passagiere von der Beförderung ausschließen. Die Zeugenaussagen belegen glaubhaft, dass beide Fluggäste stark alkoholisiert und deshalb fluguntauglich waren.
Dem Flugkapitän steht bei der Entscheidung, Passagiere mitzunehmen ein Ermessenspielraum zu. Den hat er hier zutreffend ausgeübt und die Situation vorausschauend beurteilt. Er hat dabei die Umstände des Einzelfalls sowie die Tatsache, dass es sich um einen Langstreckenflug handelte, rechtsfehlerfrei in seine Entscheidung einbezogen.
AG München, Urteil vom 23.7.2019, 182 C 18938/18