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Berechtigt Gepäckverspätung zur Reisepreisminderung und zum Schadensersatz?

Reisen & Urlaub 21. Januar 2020
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Berechtigt Gepäckverspätung zur Reisepreisminderung und zum Schadensersatz?

© Brian Jackson / fotolia.com

Wer als Pauschalurlauber am Urlaubsort ohne Gepäck ankommt, kann den Reisepreis mindern. Bei der Höhe ist zu berücksichtigen, inwieweit die Neuanschaffung fehlender Sachen die erlittene Beeinträchtigung bereits kompensiert.

Eine Pauschalreisende hatte eine 7-tägige Spanien-Reise gebucht. Ihr Gepäck kam erst nach drei Tagen an. So kaufte sie sich vor Ort Kleidung, Kosmetika und Schuhe für insgesamt rund € 465,-. Sie verlangte aufgrund der Gepäckverspätung vom Veranstalter eine Reisepreisminderung und Schadensersatz für die Ersatzbeschaffungen.

Das Amtsgericht Köln entschied: Die Gepäckverspätung stellt einen Reisemangel dar, der zur Reisepreisminderung berechtigt. Hier sind 15 % je Tag, an dem der Koffer der Urlauberin nicht verfügbar war, angemessen. Die Höhe berücksichtigt, dass die Reisende durch Neuanschaffung der fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren konnte.

Keine weiteren Schadensersatzansprüche

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wegen der Ersatzanschaffungen steht der Frau jedoch nicht zu. Zwar kann die Verspätung von Reisegepäck auch zu einem Vermögensschaden führen, sofern notwendige Ersatzbeschaffungen zu tätigen sind.

Hier aber kann die Reisende alle neu angeschafften Sachen weiterhin nutzen (z. B. Kleidung, Kosmetik, Schuhe) und ihr ursprüngliches Gepäck steht ihr ebenfalls zur Verfügung. Sie erzielt insoweit einen Vermögensverteil, weil die Neuanschaffungen ohne Nutzung nicht an Wert verlieren (z. B. tritt kein Verschleiß oder Verfall ein).

Die Frau kann sich auch nicht darauf berufen, dadurch einen Vermögensschaden erlitten zu haben, dass sie sich etwas kaufte, was sie sich unter normalen Umständen nicht geleistet hätte. Die Ersatzanschaffungen entsprechen nach Art und Güte und dem Preise der persönlichen Lebensführung der Reisenden.

AG Köln, Urteil vom 11. 1. 2016, 142 C 392/14

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