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Anderer Zielflughafen, gleiche Region – keine Flugannullierung

Reisen & Urlaub 7. Dezember 2022
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heychli / stock.adobe.com

Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht bei einer Flugreise, wenn Passagiere mit dem Bus den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen. Oder wenn der Ausweichflughafen nicht dieselbe Stadt oder Region bedient.

Im Sommer 2018 startete ein Flug von Gran Canaria verspätet nach Hamburg und konnte dann dort wegen des Nachtflugverbots nicht mehr landen. Der Flug wurde nach Hannover umgeleitet. Anschließend organisierte die Fluggesellschaft einen Bustransfer nach Hamburg. Die Passagiere kamen unterm Strich mit weniger als drei Stunden Verspätung in Hamburg an.

Zwei Passagiere verlangten wegen der Flugumleitung und der ungeplanten Busfahrt eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von je € 400,–. Sie argumentierten, es liege ein einer Flugannullierung vergleichbarer Fall vor.

Dem widersprach das Landgericht Hamburg. Es gab der Airline recht, die die Ausgleichszahlung verweigert hatte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist ein Flug, der zu einem nahen Flughafen umgeleitet wird, nicht grundsätzlich als annulliert anzusehen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht in so einem Fall nur, wenn die Passagiere beim Bustransfer den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten. Oder wenn der Ausweichflughafen nicht dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient. Das ist bei Hannover–Hamburg nicht der Fall. Wobei es unerheblich ist, dass die Flughäfen in unterschiedlichen Bundesländern liegen.

LG Hamburg, Urteil vom 13.5.2022, 305 S 33/20