Unpünktliche Mietzahlungen: Fristgerechte Kündigung droht!
Ein Vermieter hatte Streit mit seinen Mietern, weil diese die Miete wiederholt zu spät gezahlt hatten. Schon 2013 war es zu verspäteten Mietzahlungen und Mietrückständen gekommen. Die hatten die Mieter aufgrund einer Ratenvereinbarung ausgeglichen. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichteten sie sich, künftig die Miete pünktlich zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen. 2015 und Anfang 2016 kam es wieder zu verspäteten Mietzahlungen, und zwar fünf Mal. Allerdings wurde die Miete bis auf einen Fall mit nur wenigen Tagen Verspätung doch gezahlt.
Der Vermieter hatte daraufhin die Mieter in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen. Als das alles nichts half, kündigte er ihnen fristgerecht.
Die Sache ging vor Gericht, das Verständnis für den Vermieter zeigte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte in zweiter Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Danach lagen hier nicht unerhebliche Pflichtverletzungen seitens der Mieter vor, selbst wenn die Zahlungen nur um wenige Tage verspätet eingingen. Und das rechtfertige in einem Fall wie diesem eine ordentliche fristgerechte Kündigung. Schließlich hatte der Vermieter die Mieter mehrfach auf die Notwendigkeit pünktlicher Zahlungen hingewiesen. Diese hätten hingegen durch ihr Verhalten jedoch deutlich gemacht, dass sie nicht willens sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.
(LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.3.2017, Az. 7 S 6617/16)
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