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Neuer WG-Bewohner: Vermieter muss bei mangelnder Bonität nicht zustimmen

Mieten & Wohnen 17. Juli 2017
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Neuer WG-Bewohner: Vermieter muss bei mangelnder Bonität nicht zustimmen

© contrastwerkstatt / adobe.stock.com

In Wohngemeinschaften wechseln des Öfteren einzelne Mieter. Das liegt in der Natur der Sache und muss vom Vermieter akzeptiert werden. Ausnahme: Der geplante Neuzugang ist nicht ausreichend solvent. Das ist ein berechtigter Ablehnungsgrund.

Im Juli 2015 wollten die Mitglieder einer Wohngemeinschaft einen Mieter auswechseln und baten ihre Vermieterin um eine Genehmigung. Die machte aber nicht mit und lehnte den Mietinteressenten ab, weil sie die fehlende Bonität des neuen Mieters beanstandete. Die Wohngemeinschaft hielt dies für unzulässig und verklagte die Vermieterin auf Zustimmung. Ohne Erfolg.

Schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg erteilte den WGlern eine Abfuhr. Denn die Vermieterin hatte laut Gericht wegen der fehlenden Bonität nachvollziehbare Gründe dafür und damit ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung des Mieterwechsels. Das sah das Landgericht Berlin in zweiter Instanz ebenfalls so. Auch bei einer Wohngemeinschaft könne der Vermieter einem beabsichtigten Mieterwechsel widersprechen. Zur Begründung wendete das Gericht die Regelung in § 555 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Untervermietung an. Danach kann die Untervermietung abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters dies rechtfertigt. Und die mangelnde Bonität des potentiellen neuen Mieters sei ein solcher.

(LG Berlin, Beschluss vom 9.1.2017, Az. 18 S 112/16)