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Kündigung wegen Vermietung an Airbnb-Touristen nicht ohne vorherige Abmahnung

Mieten & Wohnen 7. Oktober 2016
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© XtravaganT / fotolia.com

Die Untervermietung der eigenen Wohnung an Touristen ist in touristisch attraktiven Städten beliebt, aber nicht ohne Vermieterzustimmung erlaubt. Mietern darf deswegen gekündigt werden, allerdings nur mit vorheriger Abmahnung.

Den Mietern einer Berliner Wohnung wurde fristlos bzw. hilfsweise ordentlich gekündigt. Begründung der Vermieterin: Die Mieter hatten die Wohnung in drei Fällen für jeweils eine Woche an Airbnb-Touristen vermietet. Die Vermieterin hatte es jedoch versäumt, die Mieter deswegen zuvor abzumahnen. Es kam zum Räumungsprozess, weil die Mieter nicht ausziehen wollten.

Die Mieter bekamen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht recht. Zwar sei es grundsätzlich unzulässig die gemietete Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen. Die Vermieterin hätte aber die abmahnen müssen. Die sei hier unverzichtbar gewesen. Ohne Abmahnung ginge es nur, wenn über die unberechtigte Untermiete hinaus weitere Umstände hinzutreten würden, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen ließen.

Einen solchen Umstand wollten die Richter im konkreten Fall nicht sehen. Selbst den Verstoß gegen das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum hielt man nicht für schwerwiegend genug. Denn erst die Missachtung einer ausgesprochenen Abmahnung begründe die für eine Kündigung notwendige Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Gerade in touristisch attraktiven Städten sei den Mietern aber oft nicht bewusst, dass die Überlassung der Wohnung an Touristen unzulässig ist.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.7.2016, Az. 67 S 154/16)