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Kann für "Gefälligkeitsschäden" unter Nachbarn die Haftung beschränkt werden?

Mieten & Wohnen 11. Juli 2016
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Kann für „Gefälligkeitsschäden“ unter Nachbarn die Haftung beschränkt werden?

© animaflora / fotolia.com

Wer eine Haftpflichtversicherung hat und im Rahmen einer Nachbarschafts- und sonstiger Gefälligkeitshilfe einen Schaden verursacht, kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss als unentgeltlicher Helfer berufen.

Für die Dauer eines Kuraufenthalts kümmerte sich der Nachbar des Patienten um dessen Haus und Garten. Nach dem Blumengießen drehte er zwar die Schlauchspritze zu, vergaß jedoch, den Wasserhahn abzudrehen. Als sich daraufhin die Spritze aus dem Schlauch löste, flossen große Wassermengen in den Garten und das Kellergeschoss des Hauses des Grundstückseigentümers. Es entstand ein Schaden in Höhe von € 12.000,-.

Die Versicherung des Geschädigten regulierte den Schaden, nahm aber den helfenden Nachbarn in Regress. Der berief sich auf einen Haftungsausschluss für unbezahlte Helfer bei fahrlässig verursachten sogenannten "Gefälligkeitsschäden" im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, eine Haftungsbeschränkung fällt in diesem Fall schon wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung des Helfers und wegen seines überschaubaren Haftungsrisikos aus.

Denn eine Haftungsbeschränkung im Rahmen von Nachbarschaftshilfe besteht nicht automatisch, sondern ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Schließlich verzichtet niemand grundsätzlich von vornherein auf deliktische Schadensersatzansprüche – auch nicht bei Gefälligkeitsverhältnissen.

Eine enge persönliche Beziehung zwischen helfendem Nachbarn und Geschädigtem reicht für die Annahme einer Haftungsbeschränkung jedenfalls nicht aus. Ebenso wenig die Tatsache, dass es sich um eine "alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt".

Notwendig für eine Haftungsbeschränkung ist vielmehr, dass der helfende Nachbar keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt. Ob "Gefälligkeitsschäden" von einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt sind, hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Weiter muss für den Helfer "ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen". Das Bewässern eines Nachbargartens birgt jedoch an sich keine großen Gefahren.

Schließlich sind nach dem BGH "besondere Umstände" erforderlich, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. Wie diese konkret auszusehen haben, haben die obersten Bundesrichter jedoch nicht erklärt.

BGH, Urteil vom 26. 4. 2016, VI ZR 467/15