Hartz IV-Empfänger muss Wohnungsrenovierung selbst durchführen
Eine Hartz IV-Empfängerin beauftragte ein Unternehmen mit der Auszugsrenovierung ihrer bisherigen Mietwohnung. Anschließend beantragte sie beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Renovierungskosten. Sie begründete den Antrag damit, dass sie zum einen mietvertraglich verpflichtet gewesen sei, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zum anderen seien ihr die Arbeiten als Frau und handwerklichem Laien nicht zumutbar.
Das Widerspruchsverfahren und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Leistungsempfänger, gegebenenfalls mit Hilfe von Nachbarn und Verwandten, durchzuführen seien. Schließlich müsse auch ein Mieter, der keine Sozialhilfe beziehe, das machen.
Ausnahme:
Nur wenn der Hilfeempfänger die Renovierung altersbedingt oder wegen Behinderung, körperlich schlechter Konstitution oder Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen könne, komme die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerbliche Auszugsrenovierung infrage. Eine Unzumutbarkeit folge im Übrigen nicht schon aus dem Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Frau handeln würde.
(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.2.2016, Az. S 20 AS 4798/14)