Getränkekästen haben auf Tiefgaragenstellplatz nichts zu suchen
Zwei Mieter hatten zusätzlich zu ihrer Wohnung zwei Stellplätze in der zum Haus gehörenden Tiefgarage gemietet. Die einzelnen Stellplätze sind durch Stützpfeiler getrennt, ansonsten innerhalb der Garage frei zugänglich. Die Mieter nutzten einen der Plätze unter anderem zum Abstellen ihrer Fahrräder und Getränkekästen. Dem Eigentümer gefiel das nicht. Er verlangte Beseitigung der Gegenstände und verwies dabei auf den Brandschutz.
Die Mieter sahen das anders. Die Mineralwasserkästen seien notwendig, um ihre beiden Kinder auf Autofahrten mit Getränken versorgen zu können. In ihrem Auto selbst könnten die Kästen nicht untergebracht werden der Kinderwagen sei zu groß.
Es kam zum Prozess. Der Vermieter bekam recht. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass die Mieter ihre Getränkekästen sehr wohl auch in ihrer Wohnung oder ihrem Kellerabteil lagern könnten. Schließlich sei es nicht unzumutbar, für einzelne Autofahrten auch jeweils einzelne Wasserflaschen von dort mitzunehmen.
Ob die Kästen tatsächlich ein Brandschutzproblem seien, fand das Gericht hier unerheblich. Das Lagern der Kisten könne einen Nachahmereffekt auslösen, sodass andere Stellplatzmieter ebenfalls auf die Idee kämen, die Garage zum Lagerraum umzufunktionieren. Und das müsse ein Vermieter nicht dulden. Darin liege ein vertragswidriger Gebrauch des Stellplatzes.
Im Ergebnis dürfen die Mieter künftig neben ihren Fahrzeugen nur noch Fahrräder und Zubehör auf ihren beiden gemieteten Tiefgaragenplätzen abstellen, aber keine sonstigen Gegenstände.
(AG Stuttgart, Urteil vom 1.4.2016, Az.37 C 5953/15)