Die 8 häufigsten Nachbarrechtsirrtümer: Testen Sie Ihr Wissen!
1. Sie glauben: Über den Zaun hängendes Obst gehört nicht dem Baumbesitzer, sondern dem Nachbarn.
Richtig ist: Solange das Obst noch am Baum hängt, gehört es dem Baumbesitzer. Erst wenn es herunterfällt, gehört es dem, auf dessen Grundstück es gefallen ist.
2. Sie glauben: Ihr Nachbar muss etwas gegen den Löwenzahn unternehmen, der von seinem Grundstück rüber zu Ihnen weht.
Falsch: Herüberfliegendes Unkraut vom Nachbargrundstück gilt nur als unwesentliche Beeinträchtigung. Dagegen sind Sie machtlos!
3. Sie glauben: Sie dürfen ungefragt eine Trennwand auf Ihrem Grundstück aufstellen und sie an der Hauswand Ihres Nachbarn befestigen.
Falsch: Sie dürfen zwar die Trennwand auf Ihr Grundstück stellen, müssen aber je nach der Größe der Abtrennung die Grenzabstände beachten und dürfen dafür keinesfalls in die Hauswand Ihres Nachbarn bohren.
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4. Sie glauben: In Ihren eigenen vier Wänden dürfen Sie so oft und so viel auf Ihrem Schlagzeug üben, wie Sie wollen.
Falsch: Bei Hausmusik in Ihren eigenen vier Wänden müssen Sie Zimmerlautstärke einhalten und außerdem die Ruhezeiten beachten. Nur bei Hausmusik von Kindern urteilen die Gerichte großzügiger. Ansonsten gilt teilweise sogar, dass nach 19 Uhr nicht mehr geübt werden darf.
5. Sie glauben: Ihr Nachbar darf keine Videokamera an seiner Einfahrt anbringen.
Falsch: Er darf eine Kamera an seinem eigenen Hauseingang oder seiner Grundstückseinfahrt anbringen, solange er damit nur sein eigenes Grundstück filmt. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch Nachbarn, Hausbewohner oder Passanten filmt, können diese ein Unterlassen verlangen, falls sie sich durch das ungewollte Filmen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen!
6. Sie glauben: Wenn Sie Ihre Hauswand dämmen wollen, dürfen Sie zum Nachbarn rüber.
Falsch: Sie können sich zwar auf das Hammerschlags- und Leiterrecht berufen, das Sie zum Betreten des Nachbargrundstücks berechtigt. Das gilt allerdings nur, wenn die Arbeiten zwingend nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden können und Sie Ihre Aktion dem Nachbarn rechtzeitig angekündigt (Beginn, Dauer, Art und Umfang der Arbeiten) haben.
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7. Sie glauben: Sie können die Hecke auf Ihrem Grundstück schneiden, wann Sie wollen.
Falsch: Ein Rückschnitt darf immer nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. März (je nach Bundesland bis 15. März) ausgeführt werden! Außerhalb dieser Zeit sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Als schonender Rückschnitt gilt das, was im letzten Jahr gewachsen ist.
8. Sie glauben: Rasenmähen ist jederzeit erlaubt.
Falsch: Zum einen gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen geräuschintensive Gartengeräte nur werktags – also von Montag bis Samstag – in der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr benutzt werden. Aber selbst dann nicht durchgehend, denn zusätzlich …
… müssen Sie sich noch an die üblichen Ruhezeiten halten. Da diese allerdings von Bundesland zu Bundesland und sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können, sollten Sie sich unbedingt über die in Ihrer Stadt geltenden Ruhezeiten informieren.
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