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Zur Angabe von Kündigungsgründen bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 16. August 2024
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Auf beschrifteten Blatt liegt rechts ein Stempel mit der Aufschrift "Kündigung". Der Rest des Bildes ist verschwommen. Erkennbar ist auf der linken Seite im Hintergrund ein Taschenrechner und ein Stift.

Delux / stock.adobe.com

Auch das europäische Recht ist in den Mitgliedstaaten der EU zu beachten. Dies kann auch Einfluss auf Vorschriften des nationalen Arbeitsrechts haben. Verstoßt nationales Recht gegen EU-Recht, muss die nationale Norm unangewendet bleiben. Wann dies bei der Angabe von Kündigungsgründen der Fall ist, hatte der EuGH zu klären.

Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit zwischen einem befristet angestellten Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber anhängig. Der Arbeitgeber hatte den befristeten Arbeitsvertrag – den polnischen Rechtsvorschriften entsprechend – ohne Angabe von Kündigungsgründen ordentlich gekündigt.

Der betroffene Arbeitnehmer machte geltend, die Kündigung sei ungerechtfertigt. Die fehlende Angabe der Kündigungsgründe verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser sei sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert. Das polnische Recht verlange bei der Kündigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse die Angabe von Gründen.

Das polnische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber, die einem befristet eingestellten Beschäftigten kündigen wollen, dazu verpflichtet sind, die Kündigungsgründe zu offenbaren.

Der EuGH stellte klar, eine nationale Regelung, die vorsieht, dass nur Dauerbeschäftigten die Kündigungsgründe bei einer ordentlichen Kündigung mitgeteilt werden müssen, verstößt gegen EU-Recht.

Es verletzt das Gleichbehandlungsgebot, wenn ein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht begründen muss, obwohl für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine solche Begründungspflicht besteht.

In diesem Fall wird dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Information vorenthalten, die für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist, und ob er gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen will.

Folge: Diese Ungleichbehandlung verletzt weiter das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden hat, muss die nationale Regelung, soweit erforderlich, unangewendet lassen, wenn sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann.

EuGH, Urteil vom 20.2.2024, C-715/22

Tipp: Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Kündigung sind sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber unerwünscht. Eine bessere Methode stellt dabei die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Möglich ist dies mit einem Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung.