Wie hat ein qualifiziertes Arbeitszeugnis korrekt auszusehen?
Eine Rechtsanwältin verlangte mehrere Änderungen ihres Arbeitszeugnisses von ihrem Arbeitgeber, einer Rechtsanwaltskanzlei. Sie monierte verschiedene Punkte, darunter die Angabe ihrer Privatanschrift im Zeugnis, die Formatierung der Tätigkeitsliste, das Faltformat des Zeugnisses und das Fehlen der Berufsbezeichnung des Unterzeichners.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, das vorliegende qualifizierte Arbeitszeugnis ist in mehrfacher Hinsicht zu berichtigen. Denn ein Arbeitszeugnis muss sowohl inhaltlich als auch äußerlich den Anforderungen entsprechen, die im Geschäftsleben an solche Dokumente gestellt werden. Es dient nicht nur als Nachweis über Art und Dauer der Tätigkeit, sondern auch als Grundlage für zukünftige Bewerbungen. Dabei gilt:
Die Daten im Zeugnis sollen einheitlich sein und die Tätigkeitsbeschreibung ist bündig zu formatieren. Beim doppelseitigen Ausdruck darf es bleiben.
Die Angabe der Privatanschrift im Zeugnis ist zwar nicht zwingend erforderlich, widerspricht aber auch nicht den üblichen Erwartungen an ein Arbeitszeugnis. Dies hat keinen negativen Einfluss auf den Eindruck des Zeugnisses. Es lässt sich aus dem Postversand des Arbeitszeugnisses nicht darauf schließen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr sehen wollte.
Aus dem Zeugnis muss aber zweifelsfrei hervorgehen, wer es ausgestellt hat und welche Position diese Person im Unternehmen innehat. Dies erfordert die Angabe der Berufsbezeichnung des Unterzeichners unterhalb der Unterschrift, um dem Zeugnisleser sofortige Klarheit über den Aussteller zu geben. Die Unterzeichnung ohne diese Angabe kann vom Empfänger als unvollständig wahrgenommen werden und sich als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen. Da es im Geschäftsverkehr üblich ist, dass Anwälte sich in ihren Schreiben als solche identifizieren, folgt daraus: Die Bezeichnung »Rechtsanwalt« muss der Unterschrift hinzugefügt werden.
An sich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, das Zeugnis abzuholen. Es ist aber nicht ungewöhnlich, ein Zeugnis per Post zu verschicken.
Was die Falzung des Zeugnisses betrifft, ist es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Zeugnis zweimal gefaltet wird, um es in einem handelsüblichen Umschlag zu versenden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass das gefaltete Zeugnis ordentlich kopiert oder gescannt werden kann, ohne dass die Falzung den Kopiervorgang beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall war die Qualität der Kopie des gefalteten Zeugnisses ausreichend, um eine klare Lesbarkeit zu gewährleisten. Das ergab sich aus den Gerichtsakten.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2.11.2023, 5 Sa 35/23
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