Unterschrift unterm Arbeitszeugnis: nicht krakelig, nicht diagonal
Das Arbeitsverhältnis zwischen einer technisch-kaufmännischen Angestellten und ihrem Arbeitgeber endete durch einen Gerichtsvergleich. Darin wurde auch festgelegt, dass der Chef der Frau ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellt.
Die Beurteilte haderte jedoch mit der Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis. Sie hatte den Verdacht, ihr Ex-Chef wolle mit seiner Unterschrift eine negative Wertung ins Zeugnis hereinbringen. So zog sie erneut vor Gericht – insgesamt drei Mal erfolgreich:
Die erste Zeugnisfassung hatte nicht der Geschäftsführer selbst unterzeichnet, sondern ein Personalreferent.
Die zweite Fassung hatte zwar der Chef persönlich unterzeichnet. Doch die Unterschrift wirkte gekritzelt. Der Unterzeichnende verwies wegen der Abweichung von der üblichen Unterschrift auf einen erlittenen Schlüsselbeinbruch.
Nachdem gegen den Geschäftsführer im zweiten Zeugnisstreit ein Zwangsgeld von € 1.000,- verhängt wurde, gab es eine dritte Zeugnisfassung. Hier missfiel der Frau neuerlich die Unterschrift. Diese verlaufe auffallend schräg nach unten, anstatt parallel zum Text, womit sich der Chef vom Zeugnisinhalt distanzieren wolle.
Der Arbeitgeber entgegnete, er habe die letzten beiden Zeugnisse eigenhändig unterschrieben. Das reiche aus. Die frühere Mitarbeiterin könne keine Unterschrift verlangen, die ihr auch gefalle.
Doch das Landesarbeitsgericht Hamm entschied auch diesen Streit zugunsten der ehemaligen Arbeitnehmerin. Eine diagonal zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Erklärenden, denn eine solche Form der Unterschrift ist im Rechtsverkehr völlig unüblich.
Der objektive Betrachter eines solchen Zeugnisses erkennt sofort, dass mit der Unterschrift etwas nicht stimmt und macht sich über den Grund einer derartigen Unterschrift Gedanken. Solche Zweifel entwerten das ansonsten eher positiv klingende Zeugnis völlig. Denn eine schief verlaufende Unterschrift kann als Distanzierung vom Zeugnistext verstanden werden.
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Zeugnis mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift – parallel zum Text. Auch das Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,- hielten die Richter für angemessen.
LAG Hamm, Beschluss vom 27. 7. 2016, 4 Ta 118/16
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