Spähsoftware auf Dienst-PC ist nur ausnahmsweise zulässig
Ein Web-Entwickler war seit 2011 in einem Unternehmen beschäftigt. Im April 2015 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass das der gesamte Internetverkehr und die Systembenutzung mitgeloggt werden. Es waren dazu sogenannte „Keylogger“ auf den Dienst-PCs der Mitarbeiter installiert. Dabei handelt es sich um eine Software, die zur verdeckten Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern eingesetzt wird. Sie zeichnet sämtliche Tastatureingaben auf und fertigt regelmäßig Screenshots an.
Die Daten ergaben eine Privatnutzung des Dienstrechners durch den Arbeitnehmer. Dieser räumte ein, den PC in geringem Umfang privat genutzt zu haben, etwa in den Pausen. Er habe ein Computerspiel programmiert und den E-Mail-Verkehr der Firma seines Vaters abgewickelt.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mann wegen erheblicher Privattätigkeiten am Arbeitsplatz. Die Kündigung stützte er auf das durch den Keylogger-Einsatz erfasste Material. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Der verdeckte Einsatz der Spähsoftware zur Überwachung und Kontrolle von Mitarbeitern war unzulässig. Der Keylogger-Einsatz am Dienst-PC ist durch diesen Zweck nicht gerechtfertigt. Damit wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mitarbeiters verletzt.
Der Arbeitgeber hat gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Die von der Arbeitgeberin veranlasste Überwachung geschah „ins Blaue hinein“ und war daher unverhältnismäßig. Denn der Einsatz der Software ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn – bezogen auf den betroffenen Arbeitnehmer – ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht (§ 32 Abs. 1 BDSG). Das war hier nicht der Fall.
Im Kündigungsschutzprozess sind die durch die Software gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar.
Darüber hinaus rechtfertigt die eingeräumte Privatnutzung des Computers die ausgesprochene Kündigung nicht. Diese ist mangels vorheriger Abmahnung unwirksam.
BAG, Urteil vom 27. 7. 2017, 2 AZR 681/16