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Der gesetzliche Mindesturlaub ist unverzichtbar

Kündigung, Aufhebung & Arbeitszeugnis 2. Oktober 2024
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marcus_hofmann / stock.adobe.com

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder die Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses kann nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden, so das LAG Köln.

Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer hatten in einem noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses anhängigen Gerichtsverfahren einen Beendigungsvergleich abgeschlossen. Dieser regelte unter anderem, dass die Urlaubsansprüche des Mitarbeiters in natura gewährt worden seien.

Tatsächlich war der Mann jedoch seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt und hatte im betreffenden Jahr somit keinen Urlaub nehmen können.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Mann trotz der Regelung im Vergleichsabschluss auf Abgeltung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Arbeitgeber war der Meinung, der Mitarbeiter habe mit dem Vergleichsabschluss auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche verzichtet.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied: Der gesetzliche Anspruch auf den Mindesturlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses kann nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Beim gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch handelt es sich um unverzichtbare Ansprüche (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG).

Hintergrund: Das BUrlG dient dem Gesundheitsschutz. Eine entsprechende Vereinbarung ist deshalb auch dann unzulässig, wenn das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der einschränkenden Vereinbarung bereits verbindlich feststeht.

Folge: Damit sind Regelungsmöglichkeiten beim gesetzlichen (unverzichtbaren) Urlaub deutlich eingeschränkt.

LAG Köln, Urteil vom 11.4.2024, 7 Sa 516/23; n. rk.*

Tipp: Damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, bietet es sich an, statt zu kündigen einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dieser bietet eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wussten Sie, dass Sie als Abreitgeber verpflichtet sind, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über bereits genommenen und bereits abgegoltenen Urlaub des laufenden Kalenderjahres auszustellen. Eine Urlaubsbescheinigung können sie im Handumdrehen mit Smartlaw erstelle. 

 

*n. rk bedeutet: noch nicht rechtskräftig. Die Gerichtsentscheidung kann also noch mit Rechtsmitteln vor dem nächsthöheren Gericht angegriffen werden. Dieses Verfahren ist nun bei Bundesarbeitsgericht anhängig - die endgültige Entscheidung ist somit abzuwarten.