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Haftung des Anschlussinhabers: Wann gilt eine Filesharing-Belehrung als ausreichend?

Internet & Telekommunikation 19. April 2017
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Haftung des Anschlussinhabers: Wann gilt eine Filesharing-Belehrung als ausreichend?

© bramgino / fotolia.com

Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie diese ordnungsgemäß belehrt haben. Der Hinweis „einfach nichts downzuloaden“ reicht hierfür aber nicht aus.

Ein Familienvater war der Anschlussinhaber eines Internetzuganges. Er nutzte den Familienanschluss zusammen mit seiner Frau und seinem 11-jährigen Sohn.

Er erhielt Post von einer Anwaltskanzlei, die eine Abmahnung enthielt. Der Vorwurf lautete, ein Hörbuch illegal über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Es wurden € 450,- Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von € 506,- in Rechnung gestellt. Der Mann zahlte nicht, er habe diese Urheberrechtsverletzung nicht begangen.

Es stellte sich dann heraus, dass der minderjährige Sohn der Täter des illegalen Filesharing war. Der Vater wollte weiterhin nicht bezahlen. Er hafte nicht für das Handeln seines Sohnes, da er den Sohn belehrt habe. Gemeinsam mit seiner Frau habe er ihm erklärt, dass er „nicht einfach etwas downloaden“, „nie irgendetwas Gefährliches machen“ und „nicht auf irgendetwas klicken“ soll.

Das Amtsgericht Leipzig sah darin keine ausreichende Belehrung und bejahte die Haftung des Vaters als Anschlussinhabers für das heimliche Filesharing des 11-Jährigen.

Die Haftung eines Elternteils als Anschlussinhaber entfällt nur, wenn das minderjährige Kind ordnungsgemäß belehrt wurde. Hierfür reicht das Verwenden von Floskeln nicht aus. Vielmehr ist dem Nachwuchs genau zu erklären, was illegales Filesharing im Einzelfall bedeutet. Zudem ist ein eindeutiges Verbot auszusprechen, rechtswidrige Downloads im Internet zu veranlassen.

Eltern müssen vor Gericht genau darlegen und gegebenenfalls nachweisen können, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind (z. B. durch Vorlage eines Internetnutzungsvertrages).

AG Leipzig, Urteil vom 30. 1. 2017, 104 C 7366/16

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