Direkt zum Inhalt

Netzstörung im Mobilfunk: Entschädigung nur bei Komplettausfall

Internet & Telekommunikation 2. August 2024
Image
Drei Mobilfunkmasten und im Hintergrund blauer Himmel mit ein paar Schleierwolken. Zwischen den Masten ist ein feines Netz in weiß gezeichnet. Zwischen den Masten werden zweie Kreise mit Symbolen angezeigt: ein Briefumschlag, eine Wolke, kein Hany, ein Wlan-Symboy, ein Chatsymbol mit zwei Sprechblasen, 5G und ein Atom.

m.mphoto /stock.adobe.com

Wenn es zu einer Beeinträchtigung einer von mehreren vertraglichen Leistungen kommt, steht dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens zunächst ein Recht auf Minderung zu. Macht er von diesem nicht Gebrauch, kann er keine Entschädigung für Kosten des Abschlusses eines neuen Mobilfunkvertrages bei einem anderen Anbieter verlangen.

Ein Mobilfunkkunde konnte mit seinem Mobiltelefon in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe aufgrund einer Netzstörung rund zehn Monate nicht telefonieren. Der Mann schloss wegen des Ausfalls des Dienstes weitere Mobilfunkverträge ab. Er wollte auch dafür vom Anbieter entschädigt werden.

In erster Instanz verurteilte das Gericht den Mobilfunkanbieter, eine Entschädigung von € 2.810,– an den Mann zu zahlen. Eine Entschädigung für die weiteren Mobilfunkverträge lehnte das Gericht hingegen ab.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit, an dessen Ende der Kunde leer ausging. Eine Entschädigung sehe das Gesetz nur bei einem »vollständigen Ausfall des Dienstes« aus dem Mobilfunkvertrag vor (§ 58 Abs. 3 Satz 1 TKG).

Soweit ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen umfasst (z.B. die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS), ist mit dem geschuldeten »Dienst« im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kunden nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen ist, steht ihm deshalb keine Entschädigung zu.

Diese Wertung ergebe sich aus der Gesetzessystematik und der Abgrenzung zur Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 TKG. Diese Vorschrift räumt den Kunden für Beeinträchtigungen vertraglicher Einzelleistungen ein Minderungsrecht ein. Davon hat der Kunde hier aber keinen Gebrauch gemacht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.3.2024, 9 U 54/23

Tipp: Haben Sie Probleme mit Ihrem Telekommunikationsanbieter und wollen den Vertrag kündigen? Smartlaw hat das richtige Schreiben für Sie.