Netzstörung im Mobilfunk: Entschädigung nur bei Komplettausfall
Ein Mobilfunkkunde konnte mit seinem Mobiltelefon in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe aufgrund einer Netzstörung rund zehn Monate nicht telefonieren. Der Mann schloss wegen des Ausfalls des Dienstes weitere Mobilfunkverträge ab. Er wollte auch dafür vom Anbieter entschädigt werden.
In erster Instanz verurteilte das Gericht den Mobilfunkanbieter, eine Entschädigung von € 2.810,– an den Mann zu zahlen. Eine Entschädigung für die weiteren Mobilfunkverträge lehnte das Gericht hingegen ab.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit, an dessen Ende der Kunde leer ausging. Eine Entschädigung sehe das Gesetz nur bei einem »vollständigen Ausfall des Dienstes« aus dem Mobilfunkvertrag vor (§ 58 Abs. 3 Satz 1 TKG).
Soweit ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen umfasst (z.B. die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS), ist mit dem geschuldeten »Dienst« im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kunden nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen ist, steht ihm deshalb keine Entschädigung zu.
Diese Wertung ergebe sich aus der Gesetzessystematik und der Abgrenzung zur Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 TKG. Diese Vorschrift räumt den Kunden für Beeinträchtigungen vertraglicher Einzelleistungen ein Minderungsrecht ein. Davon hat der Kunde hier aber keinen Gebrauch gemacht.
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.3.2024, 9 U 54/23
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