Wer bezahlt die Unterbringung eines Fundtiers?
Die Helfer eines Tierschutzvereins hatten einen auf einem Parkplatz ausgesetzten Hund abgeholt, untergebracht und tierärztlich versorgen lassen. Die Kosten stellte der Verein der zuständigen Tierschutzbehörde des Landkreises in Rechnung.
Der Kreis erklärte sich für unzuständig und verwies an die für Fundtiere zuständige Gemeinde. Mit dieser habe der Tierschutzverein einen sogenannten »Fundtiervertrag« geschlossen. Die Gemeinde muss Fundtiere unterbringen und versorgen. Der Tierschutzverein erhält dafür einen Pauschalbetrag.
Der Verein argumentierte, der aufgegriffene ausgesetzte Hund unterliege nicht dem Fundrecht. Seine Versorgung sei deshalb nicht von der Pauschale abgedeckt. Die Unterbringung und Versorgung eines ausgesetzten Tieres sei Aufgabe der zuständigen Tierschutzbehörde. Diese habe der Tierschutzverein stellvertretend für den Kreis erfüllt. Deshalb seien die Kosten zu erstatten.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln nicht. Bei dem ausgesetzten Hund handelt es sich um ein Fundtier. Verwilderte Hunde ohne feststellbaren Besitzer unterliegen dem Fundrecht und sind nicht als herrenlos zu behandeln (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.4.2018, 3 C 24.16). Begründung: Das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verhindert, dass Eigentum an einem Tier wirksam aufgegeben werden kann (§ 3 Nr. 3. Tierschutzgesetz).
Im vorliegenden Fall bestehen parallele Zuständigkeiten des Kreises als Tierschutzbehörde und der Gemeinde als Fundbehörde. Abzustellen ist deshalb auf den Fundtiervertrag, der die Unterbringungspflicht des Tierschutzvereins anordnet und die Entgeltfrage umfassend regelt. Im Ergebnis bleibt es bei der Pauschale.
VG Köln, Urteil vom 17.7.2019, 21 K 12337/169