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Umzug hilft nicht bei fehlender Einsicht: Tierhaltungsverbot hat Bestand

Haustier 25. November 2019
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CALLALLOO CANDCY / stock.adobe.com

Eine Tierhalterin war wiederholt wegen erheblicher Mängel bei der Haustierhaltung aufgefallen. Als Folge der Missstände wurde ein behördliches Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verhängt. Das Verbot hat auch nach einem Umzug Bestand.

Eine Tierhalterin hatte seit 2004 verschiedene Tiere in unterschiedlicher Anzahl gehalten – Katzen, Hunde, Vögel, Fische, Hasen, Meerschweinchen und Chinchillas. Die zuständige Tierschutzbehörde stellte bei den Kontrollen wiederholt gravierende Mängel der Haltungsbedingungen fest (z.B. keine ausreichende Versorgung mit Wasser und Nahrung, verschmutzte Räume, ungenügende tierärztlicher Versorgung erkrankter Tiere). Mehrere mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung bleiben erfolglos.

Schließlich ordnete die Behörde im Jahr 2018 an, die zu diesem Zeitpunkt von der Frau gehaltenen fünf Hunde wegzunehmen und anderweitig unterzubringen. Die Frau wurde zudem mit einem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot belegt. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Gegen diesen Bescheid setze sich die Frau zur Wehr und argumentierte, sie benötige mindestens einen der Hunde als Therapiehund. Sie sei zudem umgezogen, sodass zumindest der Haltung eines Therapiehundes nichts entgegenstünde.

Das überzeugte das Verwaltungsgericht Trier aber nicht. Es entschied, sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots liegen weiterhin vor. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Frau hat über einen langen Zeitraum und wiederholt gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen. Sie hat auch einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen der Behörde nicht erfüllt.

Eine Prognose lässt für die Zukunft keine Besserung erwarten. Schließlich hat die Frau über einen Zeitraum von 14 Jahre hinweg ihre Tiere mangelhaft gehalten, schlecht versorgt und den Tierschutz missachtet. Die Frau zeigte sich zu keinem Zeitpunkt einsichtig. Es ist deshalb auch in Zukunft mit derartigen Zuwiderhandlungen zu rechnen – auch am neuen Wohnort. Ein Umzug ändert an der Einschätzung der Sach- und Rechtslage nichts.

Zudem hat die Frau die Krankheit, aufgrund derer sie angeblich einen Therapiehund benötigt, nicht nachgewiesen.

VG Trier, Urteil vom 9.10.2019, 8 K 2481/19.TR