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Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund muss möglich sein

Haustier 12. September 2023
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Prostock-studio / stock.adobe.com

Ein Hund ist eine Sache im rechtlichen Sinne. Deshalb gibt es kein Umgangsrecht wie bei Kindern nach einer Trennung der Eltern. Die Halter sind vielmehr Miteigentümer, die sich über den Umgang mit dem Tier einigen müssen.

Ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während ihrer Beziehung einen Labrador angeschafft. Nach der Trennung verblieb der Labrador bei einem der Ex-Partner. Der andere Partner wollte sich ebenfalls um den Hund kümmern und verlangte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier. Der gewünschte Umgang wurde ihm verweigert. Für den Hund sei es als Rudeltier besser, wenn er bei ihm als Hauptbezugsperson bliebe und nicht hin und her wechseln würde.

Das sah das angerufene Landgericht Frankenthal anders. Zwar handle es sich bei dem Labrador um ein Tier, jedoch gelte hier das Recht des gemeinschaftlichen Eigentums, da dieser während der Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft worden sei. Danach sei der Hund nicht nur einem der beiden Miteigentümer zuzuweisen.

Die Richter verurteilten den Ex-Partner, der den Hund in seinem Besitz hielt, in eine »Verwaltungs- und Benutzungsregelung« für den Hund einzuwilligen. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Es hätten vielmehr beide das Recht, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilzuhaben.

Der Regelungsvorschlag, nach dem die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, war nach Ansicht des Gerichts auch interessengerecht. Eine Tierwohlgefährdung durch die Betreuung in einem Wechselmodell erkannte das Gericht hierbei nicht.

LG Frankenthal, Urteil vom 12.5.2023, 2 S 149/2